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Rücknahme des Strafantrags
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A wird durch das Landgericht verurteilt. V hatte zunächst als Verletzter Strafantrag gestellt. Kurz danach hatte er bei der ermittelnden Polizeibeamtin angerufen und den Antrag zurückgenommen. Dies wurde in der Akte vermerkt. Nach einem Streit mit A hatte V dann erneut Strafantrag gestellt. A geht in Revision.
Einordnung
Rücknahme des Strafantrags
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Strafklageverbauch - in sachlicher Hinsicht
A wird wegen schwerer Körperverletzung an O rechtskräftig verurteilt. Später stellt sich heraus, dass A ihr Opfer O während der Körperverletzungshandlung auch übelst beschimpft hat. Staatsanwältin S will A auch noch wegen der Beleidigung „dran kriegen“.
Ersetzen des Strafantrags durch das besondere öffentlichen Interesses
A wird wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) angeklagt. Es stellt sich heraus, dass nur eine einfache Körperverletzung (§ 223 StGB) verwirklicht hat. A wird auf entsprechenden Antrag der Staatsanwältin verurteilt. Ein Strafantrag des Verletzten lag nicht vor.