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Teilnichtigkeit / Gesamtnichtigkeit: § 59 Abs. 3 VwVfG
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Alexa (A) und Berit (B) schließen mit der Gemeinde G einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Kitabetreuung ihrer Tochter. Entgegen geltender gesetzlicher Regelungen berechnet G die Kosten auf Grundlage des Brutto-, nicht des Nettoeinkommens von A und B.
Einordnung
Teilnichtigkeit / Gesamtnichtigkeit: § 59 Abs. 3 VwVfG
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