@tinitaaa
Anspruchsübersicht der V
Ausgangspunkt ist der
Eigentumsvorbehalt. Je nach Ansicht (h.M./BGH vs. Gegenansicht) divergieren vor allem die
sachenrechtlichen Herausgabeansprüche.
1)
Sachenrechtliche Ansprüche
- Gegen K aus § 985 BGB:
- h.M./BGH (
Fräsmaschinenfall
, BGH, Urt. v. 27.03.1968 – VIII ZR 11/66, NJW 1968, 1382): Nein, weil D das Eigentum gutgläubig über §§ 929 S. 1, 931, 934 Alt. 1 BGB erworben hat.
- Gegenansicht (
Nebenbesitz
lehre/korrigierende Auslegung):
Ja, weil D nicht erwirbt; V bleibt Eigentümerin.
- Gegen D aus § 985 BGB:
- h.M.: Nein (D ist Eigentümer).
- Gegenansicht:
Ja (D ist Nichtberechtigter).
- Gegen C: Regelmäßig nein (C ist weder Besitzer noch Eigentümer); aus § 985 BGB scheidet er mangels Besitzes aus.
2)
Bereicherungsrechtliche Ansprüche
- Gegen C aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB (
Verfügung eines Nichtberechtigten):
- h.M.:
Ja. C war Nichtberechtigter und hat wirksam (mit Wirkung gegen V) an D über § 931, § 934 Alt. 1 „verfügt“. C muss das durch die Verfügung Erlangte (z.B. den valutierten Kredit/sicherungshalber erlangte Position) an V herausgeben.
- Gegenansicht: Fällt weg, wenn D nicht erwirbt (dann keine wirksame Verfügung).
- Gegen K aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB:
- Regelmäßig nein, weil die Verfügung K → C über § 930 gerade nicht wirksam wurde (scheitert an § 933).
-
Kondiktion aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB (Eingriff) ist subsidiär hinter § 816 Abs. 1 S. 1 und tritt zurück.
3)
Deliktsrechtliche Ansprüche
- Gegen K aus § 823 Abs. 1 BGB wegen Eigentumsverletzung durch unberechtigte Verfügung:
- Möglich. Der Verlust des Eigentums (durch gutgläubigen Erwerb des D) ist eine Eigentumsverletzung, die K zurechenbar verursacht hat; Verschulden (zumindest Fahrlässigkeit) ist zu prüfen. Ggf. daneben
§ 826 BGB bei
vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung.
- Gegen C deliktisch: Nur ausnahmsweise, wenn eigenständiges rechtswidriges Verhalten (z.B. kollusives Zusammenwirken) vorliegt; regelmäßig nein.
4) Vertragsrechtliche Ansprüche gegen K
- Restkaufpreis aus § 433 Abs. 2 BGB.
-
Schadensersatz aus § 280 Abs. 1 BGB wegen Verletzung der Nebenpflicht, die Vorbehaltsware nicht zu veräußern/zu belasten (typisch vertraglich vereinbart; auch ohne ausdrückliches Verbot als Schutzpflicht für das Sicherungsinteresse vertretbar).
- Rücktritt (§
§ 323, 326 Abs. 5, 449 Abs. 2 BGB) bei
Verzug und sodann Nutzungs-/Wertersatzansprüche nach §§ 346 ff. BGB; bei bereits eingetretenem Eigentumsverlust läuft das faktisch auf
Schadensersatz statt der Leistung hinaus.
5) Ansprüche gegen D neben § 985
- Bei h.M. scheiden dingliche Ansprüche aus; bereicherungs- oder
deliktsrechtliche Ansprüche gegen D kommen grundsätzlich nicht in Betracht, solange D gutgläubig war und keine besonderen Umstände vorliegen.
Kernfragen des Threads
A) Wie prüft man das „Fehlschlagen“ der Übereignung K → C?
Prüfung strikt
sachenrechtlich:
- Übereignung nach §§ 929 S. 1,
930 BGB
1) Einigung:
Ja (
Sicherungsübereignung vereinbart).
2) Besitzkonstitut (§ 930, § 868 BGB):
Ja (K bleibt
unmittelbarer Besitzer als Sicherungsgeber, C soll Sicherungsnehmer werden).
3) Einigsein:
Ja.
4) Berechtigung: Nein. K ist wegen
Eigentumsvorbehalts noch Nichtberechtigter; V ist Eigentümerin.
5)
Gutgläubiger Erwerb: Maßgeblich §§ 930,
933 BGB. § 933 verlangt, dass der Veräußerer dem Erwerber den Besitz überträgt. Das ist beim Besitzkonstitut gerade nicht der Fall; K behält den unmittelbaren Besitz. Folge: Kein
gutgläubiger Erwerb.
Ergebnis: Die Übereignung K → C ist
sachenrechtlich erfolglos. Das
Besitzmittlungsverhältnis (
Sicherungsabrede als § 868-
Rechtsverhältnis) bleibt wegen Abstraktionsprinzip wirksam; § 139 BGB greift nicht durch.
Hinweis: K konnte seine Anwartschaft aus dem Vorbehaltskauf (als rechtlich gesichertes Minus zum Volleigentum) sehr wohl sicherungsweise einräumen; für den Eigentumsverlust der V ist das hier jedoch unerheblich.
B) §§ 933,
934 BGB – Muss der Veräußerer oder auch der Eigentümer jeden Besitz verlieren?
- Normzweck
- §
933 BGB: Schutzfunktion des Besitzes. Der Nichtberechtigte soll nicht gutgläubig Eigentum verschaffen können, solange er selbst noch irgendeinen Besitz innehat (bei § 930 behält er den unmittelbaren Besitz).
- §
934 BGB: Gutglaubenserwerb bei
Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931). Alt. 1 privilegiert den Fall, dass der Veräußerer im Zeitpunkt der Abtretung
mittelbarer Besitzer ist: Mit der Abtretung gibt er seine gesamte Besitzposition auf; Alt. 2 fordert eine Besitzverschaffung, wenn der Veräußerer gar keinen Besitz mehr hat.
- h.M./BGH (BGH NJW 1968, 1382 –
Fräsmaschinenfall
):
- Nur auf den Veräußerer kommt es an. Bei § 933 scheitert der Erwerb, weil der Veräußerer (K) Besitz behält. Bei § 934 Alt. 1 genügt, dass der Veräußerer (hier C) mit der Abtretung seinen mittelbaren Besitz vollständig verliert; auf eine Besitzposition des (wahren) Eigentümers kommt es nicht an.
- Ablehnung der
Nebenbesitz
lehre: Der unmittelbare Besitzer kann nicht zugleich „für zwei“ besitzen; maßgeblich ist das zuletzt begründete
Besitzmittlungsverhältnis. Mit der
Sicherungsübereignung K → C entfällt die mittelbare Besitzposition der V; C wird alleiniger
mittelbarer Besitzer. Teleologisch ist die Ungleichbehandlung zwischen § 933 und § 934 hinzunehmen: Bei § 930 behält der Veräußerer Besitz, bei § 931 Alt. 1 entäußert er sich vollständig – genau das honoriert § 934 Alt. 1.
- Gegenansicht (
Nebenbesitz
lehre/korrigierende Auslegung):
- Be
jaht mittelbaren „
Nebenbesitz
“ von V und C. Danach hat der wahre Eigentümer V weiterhin eine Besitzposition; um den vermeintlichen Wertungswiderspruch zu § 933 zu vermeiden, soll § 934 Alt. 1 restriktiv verstanden werden: Gutglaubenserwerb entfällt, solange der Eigentümer noch irgendeine Besitzposition innehat. Ergebnis: D erwirbt nicht.
Ergebnis im Fall
- Nach h.M./BGH: D erwirbt gutgläubig nach §§ 929 S. 1, 931, 934 Alt. 1; V verliert ihr Eigentum und muss sich auf schuld-, delikts- und
bereicherungsrechtliche Ansprüche verweisen lassen (insbes. § 816 Abs. 1 S. 1 gegen C; § 823 Abs. 1 und § 280 Abs. 1 gegen K; Kaufpreis aus § 433 Abs. 2).
- Nach Gegenansicht: Kein Erwerb des D; V kann aus § 985 gegen K/D vorgehen; bereicherungs- und
deliktsrechtliche Ansprüche treten entsprechend zurück oder ändern sich in der Zielrichtung.
Rechtsprechungshinweis
- BGH, Urteil vom 27.03.1968 – VIII ZR 11/66 (NJW 1968, 1382) – „
Fräsmaschinenfall
“: Ablehnung des
Nebenbesitz
es; für § 934 Alt. 1 genügt die vollständige Besitzentäußerung des Veräußerers; keine Korrektur wegen § 933.