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Anfängliche Unmöglichkeit und Vertretenmüssen (Beschaffungsrisiko)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Produzent P kündigt an, ein limitiertes, mit Wasserstoff betriebenes Rad auf den Markt zu bringen. Händlerin H verspricht Investorin I, ihr das Rad nach erfolgter Produktion zu besorgen. P gibt das Projekt wegen technischer Schwierigkeiten auf. I hätte das Rad mit Gewinn verkaufen können.
Einordnung
Anfängliche Unmöglichkeit und Vertretenmüssen (Beschaffungsrisiko)
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Mangelhafte Kaufsache – Anfängliche Unmöglichkeit
Die Adelige A kauft bei Händler H einen antiken Ring, der laut H 24 Karat Gold haben soll. A bezahlt den objektiven Wert von €10.000. Später stellt sich heraus, dass der Ring in Wahrheit nur 12 Karat Gold aufweist und €5.000 wert ist, was H hätte erkennen müssen.
Anfängliche Unmöglichkeit und fehlendes Vertretenmüssen
V trifft K in Freiburg, um ihren Oldtimer „Tommy“ zu verkaufen. Noch vor Vertragsabschluss stehlen unbekannte Diebe „Tommy“ aus Vs gut gesichertem Ferienhaus auf Rügen. K, der zur Abholung mit V nach Rügen gekommen war, verlangt Ersatz seines entgangenen Gewinns für den geplanten Weiterverkauf sowie der Fahrtkosten.