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Wegnahme fremder beweglicher Sache – Abgrenzung § 255: Fall mit gleichen Ergebnissen
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Die T überfällt eine Bank und bedroht den Kassierer K mit dem Tod. K händigt daraufhin der T Geldscheine aus dem für T sonst nicht zu öffnenden Tresor aus.
Einordnung
Wegnahme fremder beweglicher Sache – Abgrenzung § 255: Fall mit gleichen Ergebnissen
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Wegnahme fremder beweglicher Sache – Abgrenzung § 255: Fall mit privilegierter Gebrauchsanmaßung
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