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Wegnahme fremder beweglicher Sache – Abgrenzung § 255: Fall mit gleichen Ergebnissen

Klassisches Klausurproblem
einfach
schwer75 % lösen richtig
7. Mai 2026
34 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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Die T überfällt eine Bank und bedroht den Kassierer K mit dem Tod. K händigt daraufhin der T Geldscheine aus dem für T sonst nicht zu öffnenden Tresor aus.

Einordnung

Wegnahme fremder beweglicher Sache – Abgrenzung § 255: Fall mit gleichen Ergebnissen

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