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Kann der Eigentümer die Beseitigung eines entschuldigten Überbaus verlangen (§ 912 BGB)?
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
E beauftragt die Architektin A, eine Garage auf ihrem Grundstück zu bauen. Die Bauarbeiten werden von Bauunternehmer U und seinen Gehilfen ausgeführt. Dabei orientieren sich die Gehilfen des U versehentlich nicht am tatsächlichen Verlauf der Grenzsteine, sondern am Zaun, den Nachbarin N nahe der Grenze errichtet hat.
Einordnung
Kann der Eigentümer die Beseitigung eines entschuldigten Überbaus verlangen (§ 912 BGB)?
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Notweg – KfZ Zugang zum Grundstück
A und Bs Grundstücke sind umgeben von einer Grünfläche. Über diese verläuft ein Trampelpfad, über den man zu Fuß oder mit dem Fahrrad eine öffentliche Straße erreicht. Das Haus der B ist zudem über eine Privatstraße direkt an eine öffentlichen Straße angebunden. Nur über diese Privatstraße ist auch As Wohnhaus mit dem Auto erreichbar.

Notweg II – Erreichbarkeit des Hauseingangs irrelevant
As Grundstück ist über eine öffentliche Straße erreichbar. Allerdings ist der Straßenanfang 50 Meter von dem Hauseingang. Nur durch die Nutzung eines Wegs, welcher auf dem Grundstück der Nachbarin verläuft, wäre eine Anfahrt mit dem Auto zum Hauseingang möglich.