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Klassiker: Der Jungbullenfall – gegen Metzgermeister
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
D stiehlt von L zwei Jungbullen (Wert: € 200) und veräußert sie für € 150 an die gutgläubige Fleischerin F. F verarbeitet die Bullen zu Schinken. L fragt sich, welche Ansprüche ihr gegen F zustehen.
Einordnung
Klassiker: Der Jungbullenfall – gegen Metzgermeister
Lösung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab
Diese 8 Rechtsfragen sind die Kernstücke des Falls.
1. L hat das Eigentum an den Jungbullen durch die Veräußerung von D an F verloren (siehe §§ 929 S. 1, 932 Abs. 1 S. 1, 935 BGB).
2. Ist L auch offensichtlich Eigentümerin des Schinkens (vgl. § 950 BGB)?
3. L kann von F zum Ausgleich des Eigentumsverlusts Vergütung in Geld verlangen (§ 951 BGB), wenn die weiteren Voraussetzungen der §§ 812ff. BGB erfüllt sind.
4. Eine Leistung i.S.d. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Hat F das Eigentum an dem Schinken durch Leistung der L erlangt?
5. L könnte jedoch einen Anspruch aus Eingriffskondiktion gegen F haben (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB). Sperrt die Veräußerung des Bullen von D an F einen solchen Anspruch der L?
6. L hat dem Grunde nach einen Anspruch aus Eingriffskondiktion gegen F (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB). Kann F aber einwenden, dass sie in Höhe des Kaufpreises (€150) entreichert (§ 818 Abs. 3 BGB) ist?
7. Wird die Anwendung des Bereicherungsrechts im vorliegenden Fall durch § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB ausgeschlossen?
8. L steht somit ein Wertersatzanspruch i.H.v. € 200 gegen F zu.
Prüfungsschema
Wie prüfst Du einen Anspruch aus condictio indebiti (§ 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB)?
- Etwas erlangt
- Durch Leistung
- Ohne Rechtsgrund
- Ausschlusstatbestände (§§ 814, 817 S. 2 BGB)
- Umfang der Bereicherung (§ 818 BGB)
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
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