Gesetzlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen: 53 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 53 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Gesetzlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
Klassiker: Der Jungbullenfall (BGH, Urt. v. 11.01.1971 - VIII ZR 261/69) - gegen Dieb
D stiehlt von L zwei Jungbullen (Wert: € 200) und veräußert sie für € 300 an die gutgläubige Fleischerin F. F verarbeitet die Bullen zu Schinken (Wert: € 500). L möchte gegen D vorgehen.
Abwandlung: zur Vernichtung bestimmt (z. B. EC-Karte, Bild)
Nachdem A sich von ihm getrennt hat, rafft L sich endlich dazu auf, die alten Bilder von ihm und A wegzuwerfen. Die neugierige N beobachtet L dabei und fischt die Fotos wieder aus dem Müll, um sie in ihr privates Fotoalbum zu kleben.
Abwandlung: Sammelgut für Caritas
Nachdem L und A nun zusammenwohnen, möchte L alte Möbel loswerden. Er stellt einen Schaukelstuhl vor das Haus, damit dieser vom M e.V., der zuvor öffentlich um Möbelspenden gebeten hat, abgeholt werden kann. N denkt erneut, der Stuhl sei zu verschenken und nimmt ihn an sich.
Grundfall: Sperrmüll
A möchte mit seinem Lebensgefährten L zusammenziehen. Weil er nicht alle Möbel mitnehmen kann, stellt A einen alten Schuhschrank mit dem Schild „Zu verschenken“ an den Straßenrand. Was damit passiert, ist ihm gleichgültig. Nachbarin N nimmt den Schuhschrank an sich.
Abwandlung: Schatzfund (§ 984 BGB)
E hat von V ein Grundstück gepachtet, wobei V dem E erlaubt hat, dort einen Swimmingpool zu errichten. Bei den Aushubarbeiten findet E mittelalterlichen Goldschmuck, der vor 700 Jahren dort vergraben wurde und nimmt ihn an sich. Landesrechtliche Fundregelungen bestehen nicht.
Abwandlung: Fund in Verkehrsanstalt (§ 978 BGB)
Auf ihrer Fahrt zur Arbeit in einer S-Bahn der DB-AG findet F auf dem Sitz neben ihrem Platz ein Handy (Wert: € 900), bei dem sie erkennt, dass es ihrer Bekannten B gehört. Dennoch gibt F das Handy beim Fundbüro der DB ab. B holt das Handy kurze Zeit später ab.
Grundfall: Fund
Auf ihrem Neujahrsspaziergang durch Gröde entdeckt F einen silbernen Ring (Wert: € 300), der R aus der Tasche gefallen ist. F nimmt den Ring an sich und meldet den Fund am 02.01. bei der zuständigen Gemeindeverwaltung. Am 01.09. fragt R erstmals bei der Behörde nach ihrem Ring.
Abwandlung: Zulassungsbescheinigung II
A kauft von B dessen altes Wohnmobil, um damit auf eine Europareise zu gehen. Am 01.08. übergibt und übereignet B das Wohnmobil an A. Die Zulassungsbescheinigung II kann er A nicht aushändigen, weil er diese dem W als Sicherheit für einen Kredit verpfändet hat.
Abwandlung: Übergang des Eigentums an Schuldurkunde
A engagiert T am 15.08. als Traurednerin. Um Ts Forderung abzusichern, stellt A der T am 17.08. eine unterschriebene „Zahlungsverpflichtung gegenüber T am 01.10.“ in Höhe von € 500, die sie ihr am 19.08. übergibt. Am 01.09. tritt T die Honorarforderung an Z ab (§ 398 S. 1 BGB), behält aber die „Zahlungsverpflichtung“.
Grundfall: Schuldurkunde
A engagiert T am 15.08. als Traurednerin. Um Ts Forderung abzusichern, stellt A der T am 17.08. eine unterschriebene „Zahlungsverpflichtung gegenüber T am 01.10.“ in Höhe von €500 aus, die sie ihr am 19.08. übergibt. Am 01.10. bezahlt A das Honorar der T.
Irrtümliche Lieferung auf fremde Schuld
A und B schließen einen Vertrag über die Grundsanierung von As Villa. B beauftragt den U damit, einen neuen Warmwasserspeicher (ursprünglich: Eigentum der U) einzubauen. U glaubt, B handle als Vertreter von A. B wird insolvent.
Abwandlung: Gegenstand ist abhandengekommen (§ 935 BGB)
D ist knapp bei Kasse und stiehlt daher aus dem Warenlager von F ein Fenster (Wert: € 350), welches er an E verkauft. E baut das Fenster in seinem Haus ein.
Abwandlung: zur Veräußerung legitimiert (§ 185 BGB)
L liefert M unter Eigentumsvorbehalt antike Steine (Wert: €250). Es wird vereinbart, dass M die Steine schon vor Kaufpreiszahlung veräußern darf. E beauftragt M, eine Mauer auf seinem (Es) Grundstück zu errichten. E weiß von dem Eigentumsvorbehalt, möchte ihn respektieren und deshalb zunächst nicht rechtsgeschäftlich Eigentum an den Steinen erwerben. M errichtet die Mauer.
Abwandlung: Eigentümer bösgläubig
L liefert M unter Eigentumsvorbehalt antike Steine (Wert: € 250). Es wird vereinbart, dass M die Steine bis zur Kaufpreiszahlung nicht veräußern darf. E, der von dem Verbot weiß, beauftragt M dennoch, aus den Steinen eine Mauer auf seinem (Es) Grundstück zu errichten, was M tut.
Ausgleichsanspruch im Mehrpersonenverhältnis
L liefert M unter Eigentumsvorbehalt antike Steine (Wert: €250). Es wird vereinbart, dass M die Steine bis zur Kaufpreiszahlung nicht veräußern darf. E beauftragt M, eine Mauer auf seinem (Es) Grundstück zu errichten. E weiß nicht, dass, die verwendeten Steine nicht M gehören.
Wertersatz & Leistungskondiktion
G ist Eigentümer einer alten Villa. Er beauftragt F damit, neue Fenster (Wert: €300) in das Gebäude einzubauen. F baut die Fenster ein. Im Anschluss ficht G den zugrundeliegenden Werkvertrag wirksam an. F will ihre Fenster zurück.
Wertersatz & Eingriffskondiktion
Handwerkerin H ist aktuell dabei, die Fenster ihres Hauses zu erneuern. In ihrem Lager befinden sich außerdem Fenster, die der A gehören. H vergreift sich und baut aus Versehen die Fenster der A in ihrem Haus ein.
Klassiker: Der Jungbullenfall – gegen Metzgermeister
D stiehlt von L zwei Jungbullen (Wert: € 200) und veräußert sie für € 150 an die gutgläubige Fleischerin F. F verarbeitet die Bullen zu Schinken. L fragt sich, welche Ansprüche ihr gegen F zustehen.
Abwandlung: Ausgleichsanspruch bei Miteigentum
G und L organisieren eine Party. Zu diesem Zweck bereiten sie auch eine Bowle vor. G schüttet dazu eine 1l-Flasche Sekt (Wert: €4), der ihr gehört, in eine Schale. L füllt die Schale dann mit ihr gehörenden 2l-Orangensaft (Wert: €1) auf.
Abwandlung: Ausgleichsanspruch bei den §§ 946, 947 BGB
D entwendet aus dem Lager der Unternehmerin U mehrere mittelalterliche Steine (Wert: €500). Mit den Steinen baut er eine Mauer auf seinem Grundstück (Wert: € 100.000). Mit der Mauer hat das Grundstück nun einen Verkehrswert i.H.v. € 100.750.
Grundfall: Ausgleichsanspruch
Der verarmte K stiehlt dem S einen Marmorblock (Wert: €100) und meißelt daraus eine Statue der Göttin Justitia (Wert: €250). S findet die Statue grässlich und will von K eine Entschädigung für den Marmor.
Disponibilität des § 950 - Fall 2 Verarbeitungsklausel
L liefert an U Stoffballen (Wert: € 30) unter Eigentumsvorbehalt, die dieser unter eigener Verantwortung zu Kleidung (Wert:€ 100) weiterverarbeitet. Vertraglich wird vereinbart: „Jedwede Weiterverarbeitung der Stoffballen zu Kleidung erfolgt für L“.
Vermischung: Benzin in quasi leeren Tank
Um den steigenden Benzinpreisen zu entgehen, stiehlt A den 25l-Benzinkanister aus dem Schuppen des B. Sie füllt das Benzin (Wert: € 50) in ihren Tank. Weil sie knapp bei Kasse ist, befindet sich nur noch 1l Benzin (Wert: 2 €) im Tank.
Vermischung: Benzin in halb vollen Tank
Um den steigenden Benzinpreisen zu entgehen, stiehlt A den 25l-Benzinkanister aus dem Schuppen des B. Sie füllt den Sprit (Wert: € 50) in ihren Tank. Von einer früheren Tankfüllung befinden sich darin ebenfalls noch 25 l (damals Wert: € 40).
Disponibilität des § 950 - Fall 1
L liefert an U Stoffballen (Wert: € 30) unter Eigentumsvorbehalt, die dieser zu Kleidungsstücken für sein (Us) Geschäft (Wert: € 100) weiterverarbeitet. In dem Liefervertrag wird vereinbart: „§ 950 BGB ist nicht anzuwenden“.
Verarbeitung bei Werklieferungsvertrag - Stoff des Unternehmers (Streit)
B beauftragt U, ihr aus einem Stoff (Wert: €500), den U aus Australien importiert hat, ein Hochzeitskleid (Wert: €2.500) zu schneidern. U freut sich zwar über den Auftrag, ist sich aber über die Solvenz der B unsicher.
Verarbeitung bei Werklieferungsvertrag - Stoff des Bestellers (Streit)
B beauftragt Schneider S damit, ihr einen Superheldinnenanzug (Wert: € 250) zu schneidern und gibt ihm dafür spezielle superelastische Stoffreste (Wert: € 10), die in Bs Eigentum stehen. Nach Herstellung des Anzugs wird B insolvent. S hofft auf das Eigentum an dem Anzug.
Abwandlung: Geringerer Verarbeitungswert
A ist Eigentümerin eines Goldbarrens (Wert: € 2.000). Der untalentierte Schmied B stiehlt den Barren, schmilzt ihn ein und schmiedet daraus einen hässlichen Goldring (Wert: € 2.200). A verlangt von B Herausgabe des Goldrings. B erwidert, er sei Eigentümer.
Kohl-Tagebücher – Besprechen eines Tonbandes
Abwandlung: Keine Verarbeitung I - bloße Wertsteigerung
B stiehlt von P ein Jungkalb, das sie in ihrem Stall unterbringt und bis zur Schlachtreife mästet. Kurz vor der Schlachtung erscheint P und fordert von B Herausgabe des Kalbs.
Abwandlung: wirtschaftliche Betrachtungsweise (durch Arbeitnehmer hergestellt)
N ist Arbeitnehmer in der Schneiderei der S. S hat in ihrem Lager Stoffreste und weist N an, daraus ein Kleid herzustellen. N führt die Anweisung aus, denkt sich aber insgeheim, dass er selbst Eigentümer werden möchte.
Grundfall: Verarbeitung
Der verarmte K stiehlt dem S einen Marmorblock (Wert: €100) und meißelt daraus eine Statue der Göttin Justitia (Wert: €250). S spürt K auf und meint, die Statue gehöre ihm.
Abwandlung: Vermischung (§ 948 BGB)
Der 5-jährige B schmeißt eine 1€-Münze in das Sparschwein seiner 10-jährigen Schwester S. In dem Sparschwein befinden sich neben neun €1-Münzen, auch fünf €2-Münzen und acht €10-Scheine. Ursprünglich hat das Sparschwein also einen Inhalt von 99 €.
Grundfall: Vermischung (§ 948 BGB)
G und L organisieren eine Party. Zu diesem Zweck bereiten sie auch eine Bowle vor. G schüttet dazu eine Flasche Sekt (Wert: €4), der ihr gehört in eine Schale. L füllt die Schale dann mit ihr gehörendem Orangensaft (Wert: €1) auf.
Abwandlung: Fahrnisverbindung - kein wesentlicher Bestandteil
A kauft bei W einen Austauschmotor, den sie in ihren PKW einbaut. W und A vereinbaren, dass A erst nach Zahlung sämtlicher Kaufpreisraten Eigentum am Motor erwerben soll. A bezahlt trotz mehrmaliger Fristsetzung ihre Raten nicht. W tritt vom Vertrag zurück und verlangt den Motor heraus.
Abwandlung: Fahrnisverbindung - Alleineigentum (§ 947 Abs. 2 BGB)
E ist Eigentümerin eines automatischen Luftentfeuchters. Designer D stört sich an der „scheußlichen Optik“ der Maschine und ummantelt sie – aus rein ästhetischen Gründen - durch Verschweißen untrennbar mit einer Hülle.
Grundfall: Fahrnisverbindung - Miteigentum (§ 947 Abs. 1 BGB)
E ist Eigentümerin eines Holzrahmens (Wert: 20 €) ihre Mitunternehmerin M ist Eigentümerin einer Glasscheibe (Wert: 30 €). Die Glasscheibe wird nun fest mit dem Holzrahmen verbunden, wodurch ein Herauslösen aus dem Rahmen unmöglich wird.
Erben kommt die Ersitzungszeit des Erbenbesitzers zugute (§ 944 BGB)
Nach dem Tod des E glaubt seine verwitwete Mutter M, seine Erbin zu sein. E besaß ein Gemälde, das er vom geschäftsunfähigen G erworben hatte. Dieses nimmt M an sich. 3 Jahre später verlangt Es verschollene Tochter T das Gemälde heraus und nimmt es an sich. Weitere 7 Jahre später fragt G sich, ob er noch Eigentümer ist.
Anrechnung der Zeit des Besitzvorgängers (§ 943 BGB)
D stiehlt einen Ring von G und veräußert diesen an die gutgläubige H. H verkauft und veräußert den Ring 7 Jahre später an den gutgläubigen K. K trägt den Ring 5 Jahre lang bis G den Ring entdeckt und Herausgabe verlangt.
Verlust und Wiedereinräumung des Besitzes (§ 940 Abs. 2 BGB)
Der geschäftsunfähige C ist Eigentümer eines wertvollen Comichefts, das er an S veräußert. 9 Jahre später stiehlt D den Comic von S. Drei Monate später spürt S D auf und stiehlt das Comicheft zurück. Weitere 3 Jahre später entdeckt C das Comic bei S und fragt sich, ob er noch Eigentümer ist.
Kondiktionsfestigkeit der Ersitzung
Abwandlung: Bösgläubigkeit vor Ende der Ersitzungszeit
C besitzt die einzige Originalausgabe des ersten "Enten-Krimi", die D stiehlt. D veräußert sie an S, die glaubt, D sei Eigentümer. Fünf Tage später erfährt sie, dass die Originalausgabe dem C gestohlen wurde und sie nicht Eigentümerin ist. 10 Jahre später entdeckt C den Comic und verlangt es von S heraus.
Abwandlung: Bösgläubigkeit bei Besitzerwerb (grobe Fahrlässigkeit)
U leiht sich Es Sportwagen für eine Spritztour in die Berge. Dort trifft sie S, der sie den Wagen spontan veräußert. U versichert, sie sei Eigentümerin, auch wenn sie die Zulassungsbescheinigung II nicht vorlegen könne. S fährt den Wagen 11 Jahre lang, bis E ihn wiederfindet und Herausgabe verlangt.
Abwandlung: Bösgläubigkeit bei Besitzerwerb (Vorsatz)
Comicfan C besitzt die Originalausgabe des ersten "Enten-Krimi". Dieb D stiehlt diese und stellt sie in seinem Comic-Museum aus. 12 Jahre später entdeckt C diese zufällig. Er fragt sich, ob sie ihm noch gehört.
Grundfall: Ersitzung
Comicfan C besitzt die Originalausgabe des ersten „Enten-Krimi“. Dieb D stiehlt diese und veräußert sie an Sammlerin S. S glaubt, D sei der Eigentümer. S stellt die Ausgabe in ihrem Comic-Museum auf. 12 Jahre später entdeckt C diese zufällig. Er fragt sich, ob sie ihm noch gehöre.
Abwandlung: Eigentumserwerb des Diebs durch Verbindung mit Grundstück
D entwendet aus dem Lager der Unternehmerin U mehrere mittelalterliche Steine (Wert: €500). Mit den Steinen baut er eine Mauer auf seinem Grundstück. U verlangt anschließend Herausgabe der Steine von D.
Solaranlagen
Klimaaktivistin P pachtet von E ein Grundstück, auf dem sie für die Dauer der Pachtzeit von 5 Jahren eine Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung errichtet. E meint, er sei Eigentümer der Photovoltaikanlage geworden.
Windkraftanlage
Scheinbestandteile
Garten-Öltank als wesentlicher Wohnhausbestandteil
Verbindung mit einem Grundstück durch Modernisierung, § 946 BGB
Hausherrin H will aufgrund stark steigender Energiekosten ihr Haus modernisieren und hierfür neue intelligente Fenster einbauen lassen. Sie beauftragt Unternehmerin U mit dem Einbau neuer Fenster. U besorgt die Fenster und baut sie ein.
Grundfall: Verbindung
E ist Eigentümer eines unbebauten Grundstücks, auf dem er dauerhaft eine mittelalterliche Mauer errichten möchte. Er beauftragt Unternehmerin U mit der Errichtung. U errichtet ein Fundament und baut die Mauer mit mittelalterlichen Steinen aus ihrem Lager.
Schatzfund – Eigentum am „Goldschatz von Dinklage“
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