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Gesetzlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen: 53 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 53 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Gesetzlicher Eigentumserwerb an beweglichen Sachen für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

Jungbullenfall
Zivilrecht › Sachenrecht

Klassiker: Der Jungbullenfall (BGH, Urt. v. 11.01.1971 - VIII ZR 261/69) - gegen Dieb

D stiehlt von L zwei Jungbullen (Wert: € 200) und veräußert sie für € 300 an die gutgläubige Fleischerin F. F verarbeitet die Bullen zu Schinken (Wert: € 500). L möchte gegen D vorgehen.

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Zivilrecht › Sachenrecht

Abwandlung: zur Vernichtung bestimmt (z. B. EC-Karte, Bild)

Nachdem A sich von ihm getrennt hat, rafft L sich endlich dazu auf, die alten Bilder von ihm und A wegzuwerfen. Die neugierige N beobachtet L dabei und fischt die Fotos wieder aus dem Müll, um sie in ihr privates Fotoalbum zu kleben.

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Zivilrecht › Sachenrecht

Abwandlung: Sammelgut für Caritas

Nachdem L und A nun zusammenwohnen, möchte L alte Möbel loswerden. Er stellt einen Schaukelstuhl vor das Haus, damit dieser vom M e.V., der zuvor öffentlich um Möbelspenden gebeten hat, abgeholt werden kann. N denkt erneut, der Stuhl sei zu verschenken und nimmt ihn an sich.

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Zivilrecht › Sachenrecht

Grundfall: Sperrmüll

A möchte mit seinem Lebensgefährten L zusammenziehen. Weil er nicht alle Möbel mitnehmen kann, stellt A einen alten Schuhschrank mit dem Schild „Zu verschenken“ an den Straßenrand. Was damit passiert, ist ihm gleichgültig. Nachbarin N nimmt den Schuhschrank an sich.

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Zivilrecht › Sachenrecht

Abwandlung: Schatzfund (§ 984 BGB)

E hat von V ein Grundstück gepachtet, wobei V dem E erlaubt hat, dort einen Swimmingpool zu errichten. Bei den Aushubarbeiten findet E mittelalterlichen Goldschmuck, der vor 700 Jahren dort vergraben wurde und nimmt ihn an sich. Landesrechtliche Fundregelungen bestehen nicht.

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Zivilrecht › Sachenrecht

Abwandlung: Fund in Verkehrsanstalt (§ 978 BGB)

Auf ihrer Fahrt zur Arbeit in einer S-Bahn der DB-AG findet F auf dem Sitz neben ihrem Platz ein Handy (Wert: € 900), bei dem sie erkennt, dass es ihrer Bekannten B gehört. Dennoch gibt F das Handy beim Fundbüro der DB ab. B holt das Handy kurze Zeit später ab.

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Zivilrecht › Sachenrecht

Grundfall: Fund

Auf ihrem Neujahrsspaziergang durch Gröde entdeckt F einen silbernen Ring (Wert: € 300), der R aus der Tasche gefallen ist. F nimmt den Ring an sich und meldet den Fund am 02.01. bei der zuständigen Gemeindeverwaltung. Am 01.09. fragt R erstmals bei der Behörde nach ihrem Ring.

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Zivilrecht › Sachenrecht

Abwandlung: Zulassungsbescheinigung II

A kauft von B dessen altes Wohnmobil, um damit auf eine Europareise zu gehen. Am 01.08. übergibt und übereignet B das Wohnmobil an A. Die Zulassungsbescheinigung II kann er A nicht aushändigen, weil er diese dem W als Sicherheit für einen Kredit verpfändet hat.

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Zivilrecht › Sachenrecht

Abwandlung: Übergang des Eigentums an Schuldurkunde

A engagiert T am 15.08. als Traurednerin. Um Ts Forderung abzusichern, stellt A der T am 17.08. eine unterschriebene „Zahlungsverpflichtung gegenüber T am 01.10.“ in Höhe von € 500, die sie ihr am 19.08. übergibt. Am 01.09. tritt T die Honorarforderung an Z ab (§ 398 S. 1 BGB), behält aber die „Zahlungsverpflichtung“.

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Grundfall: Schuldurkunde

A engagiert T am 15.08. als Traurednerin. Um Ts Forderung abzusichern, stellt A der T am 17.08. eine unterschriebene „Zahlungsverpflichtung gegenüber T am 01.10.“ in Höhe von €500 aus, die sie ihr am 19.08. übergibt. Am 01.10. bezahlt A das Honorar der T.

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Zivilrecht › Sachenrecht

Irrtümliche Lieferung auf fremde Schuld

A und B schließen einen Vertrag über die Grundsanierung von As Villa. B beauftragt den U damit, einen neuen Warmwasserspeicher (ursprünglich: Eigentum der U) einzubauen. U glaubt, B handle als Vertreter von A. B wird insolvent.

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Abwandlung: Gegenstand ist abhandengekommen (§ 935 BGB)

D ist knapp bei Kasse und stiehlt daher aus dem Warenlager von F ein Fenster (Wert: € 350), welches er an E verkauft. E baut das Fenster in seinem Haus ein.

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Abwandlung: zur Veräußerung legitimiert (§ 185 BGB)

L liefert M unter Eigentumsvorbehalt antike Steine (Wert: €250). Es wird vereinbart, dass M die Steine schon vor Kaufpreiszahlung veräußern darf. E beauftragt M, eine Mauer auf seinem (Es) Grundstück zu errichten. E weiß von dem Eigentumsvorbehalt, möchte ihn respektieren und deshalb zunächst nicht rechtsgeschäftlich Eigentum an den Steinen erwerben. M errichtet die Mauer.

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Zivilrecht › Sachenrecht

Abwandlung: Eigentümer bösgläubig

L liefert M unter Eigentumsvorbehalt antike Steine (Wert: € 250). Es wird vereinbart, dass M die Steine bis zur Kaufpreiszahlung nicht veräußern darf. E, der von dem Verbot weiß, beauftragt M dennoch, aus den Steinen eine Mauer auf seinem (Es) Grundstück zu errichten, was M tut.

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Zivilrecht › Sachenrecht

Ausgleichsanspruch im Mehrpersonenverhältnis

L liefert M unter Eigentumsvorbehalt antike Steine (Wert: €250). Es wird vereinbart, dass M die Steine bis zur Kaufpreiszahlung nicht veräußern darf. E beauftragt M, eine Mauer auf seinem (Es) Grundstück zu errichten. E weiß nicht, dass, die verwendeten Steine nicht M gehören.

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Zivilrecht › Sachenrecht

Wertersatz & Leistungskondiktion

G ist Eigentümer einer alten Villa. Er beauftragt F damit, neue Fenster (Wert: €300) in das Gebäude einzubauen. F baut die Fenster ein. Im Anschluss ficht G den zugrundeliegenden Werkvertrag wirksam an. F will ihre Fenster zurück.

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Wertersatz & Eingriffskondiktion

Handwerkerin H ist aktuell dabei, die Fenster ihres Hauses zu erneuern. In ihrem Lager befinden sich außerdem Fenster, die der A gehören. H vergreift sich und baut aus Versehen die Fenster der A in ihrem Haus ein.

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Zivilrecht › Sachenrecht

Klassiker: Der Jungbullenfall – gegen Metzgermeister

D stiehlt von L zwei Jungbullen (Wert: € 200) und veräußert sie für € 150 an die gutgläubige Fleischerin F. F verarbeitet die Bullen zu Schinken. L fragt sich, welche Ansprüche ihr gegen F zustehen.

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Zivilrecht › Sachenrecht

Abwandlung: Ausgleichsanspruch bei Miteigentum

G und L organisieren eine Party. Zu diesem Zweck bereiten sie auch eine Bowle vor. G schüttet dazu eine 1l-Flasche Sekt (Wert: €4), der ihr gehört, in eine Schale. L füllt die Schale dann mit ihr gehörenden 2l-Orangensaft (Wert: €1) auf.

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Zivilrecht › Sachenrecht

Abwandlung: Ausgleichsanspruch bei den §§ 946, 947 BGB

D entwendet aus dem Lager der Unternehmerin U mehrere mittelalterliche Steine (Wert: €500). Mit den Steinen baut er eine Mauer auf seinem Grundstück (Wert: € 100.000). Mit der Mauer hat das Grundstück nun einen Verkehrswert i.H.v. € 100.750.

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Zivilrecht › Sachenrecht

Grundfall: Ausgleichsanspruch

Der verarmte K stiehlt dem S einen Marmorblock (Wert: €100) und meißelt daraus eine Statue der Göttin Justitia (Wert: €250). S findet die Statue grässlich und will von K eine Entschädigung für den Marmor.

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Zivilrecht › Sachenrecht

Disponibilität des § 950 - Fall 2 Verarbeitungsklausel

L liefert an U Stoffballen (Wert: € 30) unter Eigentumsvorbehalt, die dieser unter eigener Verantwortung zu Kleidung (Wert:€ 100) weiterverarbeitet. Vertraglich wird vereinbart: „Jedwede Weiterverarbeitung der Stoffballen zu Kleidung erfolgt für L“.

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Zivilrecht › Sachenrecht

Vermischung: Benzin in quasi leeren Tank

Um den steigenden Benzinpreisen zu entgehen, stiehlt A den 25l-Benzinkanister aus dem Schuppen des B. Sie füllt das Benzin (Wert: € 50) in ihren Tank. Weil sie knapp bei Kasse ist, befindet sich nur noch 1l Benzin (Wert: 2 €) im Tank.

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Vermischung: Benzin in halb vollen Tank

Um den steigenden Benzinpreisen zu entgehen, stiehlt A den 25l-Benzinkanister aus dem Schuppen des B. Sie füllt den Sprit (Wert: € 50) in ihren Tank. Von einer früheren Tankfüllung befinden sich darin ebenfalls noch 25 l (damals Wert: € 40).

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Disponibilität des § 950 - Fall 1

L liefert an U Stoffballen (Wert: € 30) unter Eigentumsvorbehalt, die dieser zu Kleidungsstücken für sein (Us) Geschäft (Wert: € 100) weiterverarbeitet. In dem Liefervertrag wird vereinbart: „§ 950 BGB ist nicht anzuwenden“.

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Verarbeitung bei Werklieferungsvertrag - Stoff des Unternehmers (Streit)

B beauftragt U, ihr aus einem Stoff (Wert: €500), den U aus Australien importiert hat, ein Hochzeitskleid (Wert: €2.500) zu schneidern. U freut sich zwar über den Auftrag, ist sich aber über die Solvenz der B unsicher.

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Verarbeitung bei Werklieferungsvertrag - Stoff des Bestellers (Streit)

B beauftragt Schneider S damit, ihr einen Superheldinnenanzug (Wert: € 250) zu schneidern und gibt ihm dafür spezielle superelastische Stoffreste (Wert: € 10), die in Bs Eigentum stehen. Nach Herstellung des Anzugs wird B insolvent. S hofft auf das Eigentum an dem Anzug.

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Abwandlung: Geringerer Verarbeitungswert

A ist Eigentümerin eines Goldbarrens (Wert: € 2.000). Der untalentierte Schmied B stiehlt den Barren, schmilzt ihn ein und schmiedet daraus einen hässlichen Goldring (Wert: € 2.200). A verlangt von B Herausgabe des Goldrings. B erwidert, er sei Eigentümer.

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Kohl-Tagebücher – Besprechen eines Tonbandes

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Abwandlung: Keine Verarbeitung I - bloße Wertsteigerung

B stiehlt von P ein Jungkalb, das sie in ihrem Stall unterbringt und bis zur Schlachtreife mästet. Kurz vor der Schlachtung erscheint P und fordert von B Herausgabe des Kalbs.

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Abwandlung: wirtschaftliche Betrachtungsweise (durch Arbeitnehmer hergestellt)

N ist Arbeitnehmer in der Schneiderei der S. S hat in ihrem Lager Stoffreste und weist N an, daraus ein Kleid herzustellen. N führt die Anweisung aus, denkt sich aber insgeheim, dass er selbst Eigentümer werden möchte.

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Grundfall: Verarbeitung

Der verarmte K stiehlt dem S einen Marmorblock (Wert: €100) und meißelt daraus eine Statue der Göttin Justitia (Wert: €250). S spürt K auf und meint, die Statue gehöre ihm.

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Abwandlung: Vermischung (§ 948 BGB)

Der 5-jährige B schmeißt eine 1€-Münze in das Sparschwein seiner 10-jährigen Schwester S. In dem Sparschwein befinden sich neben neun €1-Münzen, auch fünf €2-Münzen und acht €10-Scheine. Ursprünglich hat das Sparschwein also einen Inhalt von 99 €.

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Grundfall: Vermischung (§ 948 BGB)

G und L organisieren eine Party. Zu diesem Zweck bereiten sie auch eine Bowle vor. G schüttet dazu eine Flasche Sekt (Wert: €4), der ihr gehört in eine Schale. L füllt die Schale dann mit ihr gehörendem Orangensaft (Wert: €1) auf.

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Abwandlung: Fahrnisverbindung - kein wesentlicher Bestandteil

A kauft bei W einen Austauschmotor, den sie in ihren PKW einbaut. W und A vereinbaren, dass A erst nach Zahlung sämtlicher Kaufpreisraten Eigentum am Motor erwerben soll. A bezahlt trotz mehrmaliger Fristsetzung ihre Raten nicht. W tritt vom Vertrag zurück und verlangt den Motor heraus.

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Abwandlung: Fahrnisverbindung - Alleineigentum (§ 947 Abs. 2 BGB)

E ist Eigentümerin eines automatischen Luftentfeuchters. Designer D stört sich an der „scheußlichen Optik“ der Maschine und ummantelt sie – aus rein ästhetischen Gründen - durch Verschweißen untrennbar mit einer Hülle.

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Grundfall: Fahrnisverbindung - Miteigentum (§ 947 Abs. 1 BGB)

E ist Eigentümerin eines Holzrahmens (Wert: 20 €) ihre Mitunternehmerin M ist Eigentümerin einer Glasscheibe (Wert: 30 €). Die Glasscheibe wird nun fest mit dem Holzrahmen verbunden, wodurch ein Herauslösen aus dem Rahmen unmöglich wird.

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Erben kommt die Ersitzungszeit des Erbenbesitzers zugute (§ 944 BGB)

Nach dem Tod des E glaubt seine verwitwete Mutter M, seine Erbin zu sein. E besaß ein Gemälde, das er vom geschäftsunfähigen G erworben hatte. Dieses nimmt M an sich. 3 Jahre später verlangt Es verschollene Tochter T das Gemälde heraus und nimmt es an sich. Weitere 7 Jahre später fragt G sich, ob er noch Eigentümer ist.

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Anrechnung der Zeit des Besitzvorgängers (§ 943 BGB)

D stiehlt einen Ring von G und veräußert diesen an die gutgläubige H. H verkauft und veräußert den Ring 7 Jahre später an den gutgläubigen K. K trägt den Ring 5 Jahre lang bis G den Ring entdeckt und Herausgabe verlangt.

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Verlust und Wiedereinräumung des Besitzes (§ 940 Abs. 2 BGB)

Der geschäftsunfähige C ist Eigentümer eines wertvollen Comichefts, das er an S veräußert. 9 Jahre später stiehlt D den Comic von S. Drei Monate später spürt S D auf und stiehlt das Comicheft zurück. Weitere 3 Jahre später entdeckt C das Comic bei S und fragt sich, ob er noch Eigentümer ist.

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Kondiktionsfestigkeit der Ersitzung

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Abwandlung: Bösgläubigkeit vor Ende der Ersitzungszeit

C besitzt die einzige Originalausgabe des ersten "Enten-Krimi", die D stiehlt. D veräußert sie an S, die glaubt, D sei Eigentümer. Fünf Tage später erfährt sie, dass die Originalausgabe dem C gestohlen wurde und sie nicht Eigentümerin ist. 10 Jahre später entdeckt C den Comic und verlangt es von S heraus.

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Abwandlung: Bösgläubigkeit bei Besitzerwerb (grobe Fahrlässigkeit)

U leiht sich Es Sportwagen für eine Spritztour in die Berge. Dort trifft sie S, der sie den Wagen spontan veräußert. U versichert, sie sei Eigentümerin, auch wenn sie die Zulassungsbescheinigung II nicht vorlegen könne. S fährt den Wagen 11 Jahre lang, bis E ihn wiederfindet und Herausgabe verlangt.

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Abwandlung: Bösgläubigkeit bei Besitzerwerb (Vorsatz)

Comicfan C besitzt die Originalausgabe des ersten "Enten-Krimi". Dieb D stiehlt diese und stellt sie in seinem Comic-Museum aus. 12 Jahre später entdeckt C diese zufällig. Er fragt sich, ob sie ihm noch gehört.

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Grundfall: Ersitzung

Comicfan C besitzt die Originalausgabe des ersten „Enten-Krimi“. Dieb D stiehlt diese und veräußert sie an Sammlerin S. S glaubt, D sei der Eigentümer. S stellt die Ausgabe in ihrem Comic-Museum auf. 12 Jahre später entdeckt C diese zufällig. Er fragt sich, ob sie ihm noch gehöre.

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Abwandlung: Eigentumserwerb des Diebs durch Verbindung mit Grundstück

D entwendet aus dem Lager der Unternehmerin U mehrere mittelalterliche Steine (Wert: €500). Mit den Steinen baut er eine Mauer auf seinem Grundstück. U verlangt anschließend Herausgabe der Steine von D.

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Zivilrecht › Sachenrecht

Solaranlagen

Klimaaktivistin P pachtet von E ein Grundstück, auf dem sie für die Dauer der Pachtzeit von 5 Jahren eine Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung errichtet. E meint, er sei Eigentümer der Photovoltaikanlage geworden.

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Windkraftanlage

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Zivilrecht › Sachenrecht

Scheinbestandteile

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Zivilrecht › Sachenrecht

Garten-Öltank als wesentlicher Wohnhausbestandteil

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Zivilrecht › Sachenrecht

Verbindung mit einem Grundstück durch Modernisierung, § 946 BGB

Hausherrin H will aufgrund stark steigender Energiekosten ihr Haus modernisieren und hierfür neue intelligente Fenster einbauen lassen. Sie beauftragt Unternehmerin U mit dem Einbau neuer Fenster. U besorgt die Fenster und baut sie ein.

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Grundfall: Verbindung

E ist Eigentümer eines unbebauten Grundstücks, auf dem er dauerhaft eine mittelalterliche Mauer errichten möchte. Er beauftragt Unternehmerin U mit der Errichtung. U errichtet ein Fundament und baut die Mauer mit mittelalterlichen Steinen aus ihrem Lager.

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Examensrelevante Rechtsprechung › Rechtsprechung Zivilrecht

Schatzfund – Eigentum am „Goldschatz von Dinklage“