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Grundfall: Bereicherungsabsicht
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A schuldet B €500. Da B vergesslich ist, behauptet A ihm gegenüber, dass A ihm die €500 bereits gezahlt habe. B unterlässt daraufhin endgültig die Geltendmachung seines Anspruchs.
Einordnung
Grundfall: Bereicherungsabsicht
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Bereicherungsabsicht beim Betrug: Vermögensvorteil als notwendiges Zwischenziel genügt
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