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LK unbegründet: Kein Anspruch auf Unterlassung / Folgenbeseitigung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Die zuständige Behörde B warnt öffentlich vor gesundheitsgefährdenden Stoffen in Rs Produkten. Die Gefährdung besteht tatsächlich. R ist über diese öffentliche "Bloßstellung" empört. Sie verklagt B darauf, die Warnung zu widerrufen. Die Klage ist zulässig.
Einordnung
LK unbegründet: Kein Anspruch auf Unterlassung / Folgenbeseitigung
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LK teilweise unbegründet: Nicht erfüllter ÖR-Vertrag
Unternehmerin U braucht in der Gemeinde G mehr Baugrund. G und U schließen einen wirksamen öffentlich-rechtlichen Vertrag, wonach U günstig ein Grundstück der G pachten kann, sobald sie fünf Auszubildende in ihrem Betrieb eingestellt hat. Nachdem U 3 Azubis eingestellt hat, erhebt sie Leistungsklage, gerichtet auf die Nutzung des Grundstücks. Die Klage ist zulässig.
Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses
Hexe H verspricht Gemeinde G mündlich, kein Besenwerk in der Nachbargemeinde N zu eröffnen. Dafür soll H Subventionen für ihr Besenwerk in G bekommen. H überlegt es sich dann anders. Bevor sie das Werk in N eröffne will sie gerichtlich feststellen lassen, dass eine Verpflichtung gegenüber G nicht besteht.