4,8(22.635 mal geöffnet in Jurafuchs)
Statthaftigkeit: formelle Fehler der Zwangsvollstreckung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
G verklagt S erfolgreich auf Zahlung von €1.000. Der mit der Zwangsvollstreckung beauftragte Gerichtsvollzieher Z nimmt S einen goldenen Ring weg. S will gegen die Vollstreckung in den Ring vorgehen mit der Begründung, es sei sein Ehering.
Einordnung
Statthaftigkeit: formelle Fehler der Zwangsvollstreckung
Wie funktioniert Jurafuchs?
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 20.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie — no questions asked!
Weitere für Dich ausgewählte Fälle
Statthaftigkeit: Unterlassen der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher
S wird verurteilt, einen echten Picasso an G herauszugeben. S will das nicht freiwillig machen. Daher beauftragt G den Gerichtsvollzieher Z mit der Zwangsvollstreckung. Z ist ein Freund des S und weigert sich, die Vollstreckung auszuführen.
Statthaftigkeit: gegen Maßnahmen; nicht gegen gerichtliche Entscheidungen
G verklagt S erfolgreich auf Zahlung von €10.000. S hat eine Forderung in dieser Höhe gegen A. G beantragt beim Vollstreckungsgericht, diese Forderung zu pfänden und an ihn zu überweisen. Das Gericht hört S an und entscheidet dann antragsgemäß zugunsten von G.