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Grundfall: Möglichkeit des Bestehens des geltend gemachten Anspruchs - Grundlagen drittschützende Norm
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Saunaliebhaberin Susi (S) errichtet ohne Baugenehmigung eine riesige Schwitzhütte in ihrem Garten. Der nörgelnde Nachbar N möchte nicht vom Dampf der Sauna belästigt werden. Er will, dass die zuständige Behörde (B) die Fortsetzung des Baus untersagt.
Einordnung
Grundfall: Möglichkeit des Bestehens des geltend gemachten Anspruchs - Grundlagen drittschützende Norm
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Saunaliebhaberin Susi (S) will neben ihrer Sauna noch einen Stall für ihre Esel errichten. Sie beginnt den Bau ohne Baugenehmigung. Der nörgelnde Nachbar N ist der Meinung, S bräuchte eine Genehmigung. N will, dass die Behörde (B) den Bau untersagt.
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M baut in einem durch B-Plan (§ 30 Abs. 1 BauGB) festgesetzten reinen Wohngebiet (§ 3 BauNVO) eine Fabrik. Behörde B nimmt die zunächst erteilte Baugenehmigung zurück. M baut trotzdem. Nachbarin N meint, Fabriken seien mit Art der baulichen Nutzung im reinen Wohngebiet unvereinbar.