4,8(57.108 mal geöffnet in Jurafuchs)
Berechnung der Klagefrist (§ 74 Abs. 1 S. 1 VwGO)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
K hat Widerspruch gegen die Nutzungsuntersagung seines Hauses durch die Baubehörde erhoben. Der Widerspruchsbescheid, mit dem die Nutzungsuntersagung bestätigt wird, wird am 10.01. per Übergabeeinschreiben zur Post gegeben. K erhebt am 15.02. Klage.
Lösung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab
Diese 5 Rechtsfragen sind die Kernstücke des Falls.
1. Die Klagefrist richtet sich nach § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO.
2. Wird der Widerspruchsbescheid mittels Übergabeeinschreiben zugestellt, wird angenommen, dass die Zustellung am vierten Tag nach der Aufgabe bei der Post erfolgte (§ 4 Abs. 2 VwZG).
3. Die Berechnung der Klagefrist richtet sich nach den Normen des Zivilrechts.
4. Die Klagefrist begann vorliegend am 14.01.
5. Die Klagefrist endet am 15.02., sodass K die Klage fristgemäß eingereicht hat.
Fundstellen
Wie funktioniert Jurafuchs?
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 20.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie — no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Weitere für Dich ausgewählte Fälle
Klagefrist (§ 74 VwGO): Fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung - Jahresfrist
W wird aufgefordert, seine Gaststätte zu schließen. Seinem Widerspruch hilft die Widerspruchsbehörde nicht ab. Sie stellt ihm den Widerspruchsbescheid zu. In der Rechtsbehelfsbelehrung ist angegeben, W könne gegen diesen Bescheid „innerhalb von vier Wochen schriftlich Klage erheben“. W reicht drei Monate später Klage ein.
Klagefrist (§ 74 VwGO): Verwirkung des Rechtsbehelfs
A wird eine Gaststättenerlaubnis erteilt (§ 2 GastG). Nachbar N wird davon nicht in Kenntnis gesetzt. Als A drei Monate später eröffnet, ist N zwar gestört, aber unternimmt nichts. Zwei Jahre später legt er Widerspruch ein. Es ergeht ein Widerspruchsbescheid, der den Widerspruch des N als unzulässig zurückweist, weil N zu lange gewartet habe. N will klagen.