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Anspruch gegen den Dritten auf Übertragung des gepfändeten Gegenstands
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

S verkauft und übereignet D einen Ring. Der Ring bleibt zunächst bei S. Später bemerkt S, dass er sich beim Preis verschrieben hat und erklärt gegenüber D die Anfechtung des Kaufvertrags. G hat eine titulierte Forderung gegen S und lässt den Ring pfänden. D will dagegen vorgehen.
Einordnung
Anspruch gegen den Dritten auf Übertragung des gepfändeten Gegenstands
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Anfechtungsrecht nach § 9 AnfG
G hat gegen S eine titulierte Forderung in Höhe von €30.000. S will seinen einzigen Wertgegenstand, einen Porsche 911, nicht abgeben. Daher schenkt er das Auto kurzerhand seiner Tochter Daniela D, die noch daheim lebt. G lässt den Porsche dennoch pfänden. Gegen die Pfändung will D sich wehren.
Drittwiderspruchsklage – Tenor
K hat ihre Goldkette im Wert von €500 bei ihrem Freund F vergessen. Sie wird bei der von B gegen F betriebenen Zwangsvollstreckung zur Durchsetzung einer titulierten Forderung in Höhe von €2.000 gepfändet. Das Gericht hält die Drittwiderspruchsklage der K für zulässig und begründet.