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Römisches Sachenrecht Grundlagen

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7. Mai 2026

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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Der Begriff der Sache im römischen Recht, "Res" kann dreierlei Bedeutung haben: (1) die einzelne, abgegrenzte körperliche Sache, in der Art des § 90 BGB, (2) jeder Gegenstand eines Rechts oder eines Zivilprozesses (Rechtsobjekte) und (3) auch das Vermögen als ganzes. Relevant für das Sachenrecht ist einzig die erste Kategorie, mit der Ausnahme der Sklaven, welche auch Rechtsobjekt sein können. Nur an diesen kann Eigentum (dominum, bzw. proprietas) begründet und gehalten werden. Beurteile folgende Aussagen zum römischen Sachenrecht.

Einordnung

Römisches Sachenrecht Grundlagen

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