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Mehraufwendungen, § 304 BGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
K kauft bei V einen Rollentrainer für ihr Rennrad. V soll ihn am nächsten Tag um 11 Uhr liefern. Als V pünktlich klingelt, liegt K noch im Bett und macht nicht auf. Später ruft sie bei V an und bittet um erneute Lieferung. V möchte zunächst ihre Anfahrtskosten (€100) ersetzt haben.
Einordnung
Mehraufwendungen, § 304 BGB
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