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Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit – Feststellungslast im atypischen Fall
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
K ist schon lange Inhaber einer Waffenbesitzkarte. Jetzt ist er NPD-Mitglied geworden und direkt zum stellvertretenden Vorsitzenden eines Kreisverbandes gewählt worden. Er vertritt die Partei im Kreistag sowie Gemeinderat. Aufgrund seiner Unterstützung der NPD wird seine Waffenbesitzkarte wegen fehlender Zuverlässigkeit widerrufen.
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Widerruf des Kleinen Waffenscheins wegen Zugehörigkeit zu gewaltbereiter Gruppe
K, Inhaber des kleinen Waffenscheins und zum Führen von Schreckschusswaffen berechtigt, ist langjähriger Präsident des Motorradclubs M. Dessen Mitglieder sind gewaltbereit und einander unbedingt loyal. Wegen der Mitgliedschaft widerruft die Behörde K's Waffenschein. K klagt dagegen.
AfD–Mitgliedschaft reicht (noch) nicht für waffenrechtliche Unzuverlässigkeit
K ist Inhaber mehrerer Waffenbesitzkarten. Als die zuständige Behörde B erfährt, dass K Mitglied und Funktionär der AfD ist, widerruft B am 26.06.2023 alle Waffenbesitzkarten wegen waffenrechtlicher Unzuverlässigkeit (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b, c WaffG). B begründet dies mit der Einstufung der AfD als rechtsextremistischen Verdachtsfall durch das Bundesamt für Verfassungsschutz.