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Erfüllungsgehilfe und Verrichtungsgehilfe, § 278
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Heizungsinstallateur H schickt seinen Azubi A zum Kunden K, um dessen Heizung zu reparieren. Da A noch sehr unerfahren ist, verursacht er durch unsachgemäße Reparatur eine Überschwemmung in der Wohnung des K. K verlangt von H Schadensersatz.
Einordnung
Erfüllungsgehilfe und Verrichtungsgehilfe, § 278
Lösung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab
Diese 6 Rechtsfragen sind die Kernstücke des Falls.
1. Fremdes Verschulden kann dem Schuldner zugerechnet werden, wenn es sich um das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen handelt (§ 278 S. 1 Alt. 2 BGB).
2. A ist Erfüllungsgehilfe des H. Das Verschulden des A wird dem H zugerechnet (§ 278 S. 1 Alt. 2 BGB).
3. K hat gegen H einen vertraglichen Schadensersatzanspruch (§§ 280 Abs. 1, 631, 278 BGB).
4. Auch im Deliktsrecht wird fremdes Verschulden nach § 278 BGB zugerechnet.
5. § 831 Abs. 1 S. 1 BGB begründet eine Haftung für vermutetes eigenes Verschulden bei der Auswahl oder Überwachung des Verrichtungsgehilfen.
6. K hat auch einen deliktischen Schadenersatzanspruch gegen H (§ 831 Abs. 1 S. 1 BGB).
Fundstellen
- Grüneberg, in: Palandt, 78. A. 2019, § 278 RdNr. 1ff.
- MüKoBGB/Ernst, 8. A. 2019, § 280 RdNr. 83f.
- Brox/Walker, Schuldrecht AT, 42. A. 2018, § 28, RdNr. 23ff.
- Sprau, in: Palandt, 78. A. 2019, § 831 RdNr. 5ff.
- Jacoby/von Hinden, Studienkommentar BGB, 16. A. 2018, § 278 RdNr. 1ff., § 831 ff.
- Köhler/Lorenz, Schuldrecht I, 22. A. 2014, Fall 97
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