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Grundlagen des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB) (Leistungsstörungsrecht): 31 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung

Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 31 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Grundlagen des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB) (Leistungsstörungsrecht) für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

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Zivilrecht › Schadensrecht

Immaterieller Schaden bei Persönlichkeitsverletzung

K ist E-Sportler und spielt als Mitglied der PIPE_Crew den Fußballsimulator FAIF. Streamer B folgen auf dem Dienst T über 14.000 Leute. Während eines Streams kommentiert er bei einem Spiel des K unter anderem: „die Bastarde von der PIPE_CREW“, „zwei große Stücke Scheiße“, „lächerliche Witzfiguren“. K verlangt hierfür Entschädigung.

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Zivilrecht › Schadensrecht

Ersatzfähiger immaterieller Schaden

Kundin K sucht im Geschäft der Möbeloase GmbH (M) eine neue Couch. Dabei rutscht sie auf einer am Boden liegenden Weintraube aus, die ein Kunde verloren hat. K bricht sich die Hüfte. Es ist unklar, wann der entsprechende Teil des Geschäftes zuletzt gereinigt wurde.

Jurafuchs Illustration zum Kartoffelpülpe-Fall (BGH, 20.11.1984): Ein Landwirt verfüttert "Kartoffelpülpe" in großen Mengen an seine Bullen, woraufhin ein Großteil verendet.
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Kartoffelpülpe-Fall (BGH, 20.11.1984): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs

Im Kartoffelpülpe-Fall ging es um einen Landwirt, der Schadensersatz von einer Kartoffelchips-Herstellerin verlangte, nachdem 40 seiner Bullen erkrankten oder getötet werden mussten, weil sie mit Enzymen behandelte Kartoffelpülpe gefressen hatten. Die Parteien waren durch einen Schenkungsvertrag über die Kartoffelpülpe verbunden, und es wurde diskutiert, ob die Haftungsprivilegierung des § 521 BGB auch bei der Verletzung von Schutzpflichten im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Schenkung greift. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Beklagte gemäß § 521 BGB nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit haftet und die Privilegierung auch bei der Verletzung von Schutzpflichten greift, sofern diese im Zusammenhang mit dem Gegenstand der Schenkung stehen. Die Haftungsprivilegierung müsse zudem auch auf konkurrierende deliktische Ansprüche aus § 823 BGB analog angewandt werden, um zu verhindern, dass sie im Ergebnis leerläuft.

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Zivilrecht › Schuldrecht Allgemeiner Teil

Stillschweigende Haftungsbeschränkung + unentgeltliche Geschäfte

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Zivilrecht › Schuldrecht Allgemeiner Teil

Bloße Beschaffenheitsangabe

Bodybuilderin B möchte eine neue Klimmzugstange. Auf ihre Bedenken bzgl. der Stabilität verweist Verkäufer V auf das Werbesprospekt des Herstellers H, wonach die Stange mit 200kg belastet werden kann. Schon bei dem ersten Training bricht die Stange wegen eines nicht sichtbaren Materialfehlers, wobei sich B verletzt.

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Garantie

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Haftung für eigenes Verschulden – Verantwortungsfähigkeit Kinder im Straßenverkehr

Die neunjährigen Zwillingsschwestern Hanni (H) und Nanni (N) lieben Kickboard fahren. Bei einem ihrer Wettrennen donnert H aus Unachtsamkeit mit dem Kickboard gegen den Ferrari von Anwältin A. Das Frontlicht ist komplett zerstört.

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Haftung für eigenes Verschulden – Verantwortungsfähigkeit Kinder

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Zivilrecht › Schuldrecht Allgemeiner Teil

Haftung für eigenes Verschulden IV - Verantwortungsfähigkeit Betrunkener

B will seine Wohnung neu streichen. Daraufhin schließt er mit Malermeisterin U einen Werkvertrag. U nimmt die Arbeiten völlig betrunken vor (3,5 Promille) und bemalt das italienisches Ledersofa (Wert: €6.000) gleich mit. Dieses ist dadurch völlig ruiniert.

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Haftung für eigenes Verschulden III - Fahrlässigkeit 2

Konditorgeselle K ist endlich fertig mit seiner Ausbildung. Auf Tik Tok prahlt er über seine Fähigkeiten, weswegen das Hochzeitspaar H bei ihm seine Hochzeitssahnetorte bestellt. K hat das noch nie gemacht und kühlt diese fehlerhaft. Hierdurch entstehen Krankheitserreger, mit denen sich H und ihre Gäste infizieren.

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Haftung für eigenes Verschulden II - Fahrlässigkeit 1

K muss umziehen. Zur Versöhnung leiht E ihm hierfür seinen Bulli. Ks Fahrkünste lassen leider zu wünschen übrig. Beim Einparken fährt er den Bulli trotz ausreichend Platz gegen eine Laterne. Der Bulli hat nun eine große Delle.

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Haftung für eigenes Verschulden I - Vorsatz

Der eifersüchtige L leiht sich für seine Prüfung im Schuldrecht das neue BGB seines Kumpels K. Als er nach Abschluss der Prüfung sieht, wie sein Verlobter V und K gemeinsam Kaffee trinken, reißt er wütend einige Seiten aus dem BGB heraus und beginnt, diese aufzuessen.

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Leistungsbestimmung und Beweislast

Gärtnerin G verspricht, die Hecken auf dem Parkplatz des Supermarktes S zu versorgen. Über den genauen Umfang sprechen S und G nicht. G gießt die Pflanzen, die täglich Wasser brauchen, einmal pro Woche. Die Hecken gehen ein. S kündigt den Vertrag und verlangt Schadensersatz.

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Abgrenzung Pflicht und Obliegenheit

F hat ihr Fahrrad bei der Versicherung V gegen Diebstahl versichert. Im Vertrag heißt es: „Der Versicherungsnehmer muss das Rad zwischen 22 und 6 Uhr in einem verschlossenen Raum abstellen.“ F kettet das Rad übers Wochenende an einer Laterne vor ihrem Haus an. Als sie am Montag zur Arbeit fahren will, ist es weg.

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Keine Pflichtverletzung, sofern noch kein Schuldverhältnis

Die rüstige Rentnerin R liebt es, mit ihrem E-Mountainbike durch den Schwarzwald zu radeln. Leider sieht sie nicht mehr so gut und fährt den Wanderer W an. W bricht sich den Fuß.

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Leistungs- und Schutzpflichten II (§ 241 I, II BGB)

Personenschützerin P hat sich vertraglich verpflichtet, die Sängerin S vor aufdringlichen Fans zu schützen. Während dieser Tätigkeit erfährt sie Details über das Privatleben der S. Nachdem sie diese Details an die Presse weitergibt, verlangt S diesbezüglich Schadensersatz.

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Leistungs- und Schutzpflichten allgemein I (§ 241 I, II BGB)

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Abgrenzung Primär-/Sekundärpflichten

Sammlerin S verkauft ein Unikat des Künstlers Banksy für €3.000 mit einem tatsächlichen Wert von €4.000 an Kunstliebhaberin K. Vor der Übergabe und Übereignung des Bildes schüttet S fahrlässig ihren Kaffee darüber. Die Flüssigkeit reagiert mit dem sensiblen Material des Bildes und es wird völlig zerstört.

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Einführungsfall zum Schadensersatz

B will seine Wohnung neu tapezieren. Daraufhin schließt er mit Malermeisterin U einen Werkvertrag. Nach Abschluss der Arbeiten stellt sich heraus, dass U das italienische Ledersofa (Wert: €6.000) fahrlässig mit Kleister befleckt und so völlig ruiniert hat.

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Grundfall 2

Der nunmehr einarmige B wird nochmal von Rentner R überfahren. Dieses mal verliert er zum Glück nicht auch noch seinen linken Arm. Er erleidet aber einen schmerzhaften offenen Bruch, den er von Chirurg C für €5.000 operieren lässt.

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Grundfall 1

Rentner R überfährt den bemitleidenswerten B. B verliert seinen rechten Arm, eine Behandlung ist nicht erforderlich.

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Provozierte Aufwendungen

Lehrer L fährt mit seinem Rad zur Schule. Repetitor R überholt und touchiert L fahrlässig, sodass L stürzt. L fordert Schadensersatz von R. Als R darauf nicht reagiert, mandatiert L das gesamte Team der Großkanzlei Fuchspartners für €50.000. Nach anwaltlichen Schreiben zahlt R Schmerzensgeld.

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Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten im Straßenverkehr

Die Eheleute F und M möchten einen Ausflug mit dem Auto der F ins Grüne machen. M liebt es, auf leeren Landstraßen Schlangenlinien zufahren, um seine Fahrkünste unter Beweis zu stellen. An diesem Tag gerät er ins Schleudern. Das Fahrzeug der F prallt gegen einen Baum und das Auto der F wird beschädigt.

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Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten

M ist aufgrund eines mit seiner Ehefrau F geschlossenen Arbeitsvertrags in ihrem Betrieb (einem kleinen Café) tätig. Wegen seiner Ungeschicklichkeit fallen ihm Porzellanteller der F auf den Boden und zerbrechen.

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Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten

Der stets unaufmerksame Ehemann M stößt leicht fahrlässig beim Staubsaugen in der gemeinsamen Wohnung den teuren Computer seiner Frau F um. Der Computer fällt auf den Boden und wird beschädigt.

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Verschuldensmodifikation 1 (Grundsätzliches)

Onkel O schenkt Neffe N zu seinem Geburtstag seinen alten Motorroller. Dabei übersieht O leicht fahrlässig, dass die Bremsen aufgrund der langen Standzeit nicht mehr funktionieren. Bei der ersten Fahrt hat N einen Unfall und verletzt sich.

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Verschuldensmodifikation? (auftragsähnliches Gefälligkeitsverhältnis)

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Verschuldensmodifikation? (auftragsähnliches Gefälligkeitsverhältnis)

A bittet Nachbarin B während ihres Urlaubs in ihrem Haus ihre Zimmerpflanzen zu gießen. Hierfür erhält B keine Vergütung. Aus leichter Fahrlässigkeit stößt B eine Pflanze vom Fensterbrett und zerstört sie. B hat keine Haftpflichtversicherung für Gefälligkeitsschäden.

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Erfüllungsgehilfe III: Nur bei Gelegenheit

Heizungsinstallateur H schickt seinen Azubi A zum Kunden K, um dessen Heizung zu reparieren. Während der Reparatur steckt sich A heimlich den Geldbeutel des K ein. K verlangt von H Schadensersatz.

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Erfüllungsgehilfe II: Produzent ist kein Erfüllungsgehilfe

V verkauft dem K unwissend und schuldlos eine mangelhafte Spülmaschine des Produzenten P. Die Spülmaschine zerstört das gesamte Geschirr des K. K verlangt von V Ersatz.

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Erfüllungsgehilfe und Verrichtungsgehilfe, § 278

Heizungsinstallateur H schickt seinen Azubi A zum Kunden K, um dessen Heizung zu reparieren. Da A noch sehr unerfahren ist, verursacht er durch unsachgemäße Reparatur eine Überschwemmung in der Wohnung des K. K verlangt von H Schadensersatz.