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Eigentumserwerb nach § 929 S. 2 BGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
F verleiht seinen Fernseher an B. B verleiht ihn weiter an G. Da B der Fernseher so gut gefällt, beenden F und B die Leihe und schließen einen Kaufvertrag. Sie einigen sich über den Eigentumsübergang. F und B fragen sich, ob eine Übergabe des Fernsehers erforderlich ist.
Einordnung
Eigentumserwerb nach § 929 S. 2 BGB
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