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Zuständigkeit am Ort der belegenen Sache
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Kläger K (Wohnsitz: Berlin) und Beklagter B (Wohnsitz: Hamburg) streiten über ein Münchener Grundstück. K verlangt von B die Auflassung.
Einordnung
Zuständigkeit am Ort der belegenen Sache
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Örtliche Zuständigkeit bei unerlaubter Handlung
K, wohnhaft in Karlsruhe, wird vom Berliner B auf dem Cannstatter Wasen in Stuttgart zusammengeschlagen. Er will B auf Schmerzensgeld in Höhe von € 2.000,00 verklagen.

Ladenangestellte, § 56 HGB - Verstoß gegen interne Weisung
Studentin S absolviert im Rahmen ihres Studiums ein Praktikum im Einrichtungsgeschäft des Kaufmanns K. Sie darf dort Kunden beraten, aber keine Waren verkaufen. Nachdem S „verstanden hat, wie es geht“, veräußert sie dennoch eine Couchgarnitur an A.