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Eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten („Amoklauf von Winnenden“)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
V bewahrt - ohne die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen (nach § 36 Abs. 1 WaffG) - seine Schusswaffe offen zugänglich im Kleiderschrank im Schlafzimmer auf. Sein minderjähriger Sohn S erschießt mit der Waffe 15 ehemalige Mitschüler und Lehrer.
Einordnung
Amoklauf von Winnenden, BGH NStZ 2013, 238 (Eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten)
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