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Absicht stoffgleichen Vermögensvorteils
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

T zwingt die Ladeneigentümerin O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, dass diese den Verkauf von Rauschgift in ihren Räumen duldet.
Einordnung
Absicht stoffgleichen Vermögensvorteils
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Bereicherungsabsicht Rechtswidrigkeit 1
O schuldet T aus einem Vertrag noch € 500. T hat keine Lust mehr zu warten. Deshalb zwingt er O unter Androhung eines empfindlichen Übels dazu, ihm das Geld zu übergeben.

Bereicherungsabsicht Rechtswidrigkeit 2
O schuldet T aus einem älteren Vertrag noch € 500. Der Anspruch ist jedoch mittlerweile verjährt, wobei O die Einrede noch nicht erhoben hat. T ist dies bekannt und er setzt die Forderung kurzerhand persönlich durch, indem er O mit einem empfindlichen Übel droht.