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Verpflichtung des Geschäftsführers kraft öffentlichem Rechts II
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
L ist Lastwagenfahrer für Heizölhändler H. Bei einer Auslieferungsfahrt baut er einen Unfall, wodurch ein Teil des geladenen Öls ausläuft. Der verantwortliche Verwaltungsträger V beseitigt das Öl sofort, um Schlimmeres zu verhindern. V will, dass H die Kosten dafür trägt.
Einordnung
Verpflichtung des Geschäftsführers kraft öffentlichem Rechts II
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Geschäftsführer wird aufgrund eines nichtigen Vertrags tätig
Unternehmer U beauftragt Wirtschaftsprüferin W, eine Schuldensanierung seines Unternehmens durchzuführen. W erreicht bei den Gläubigern Schuldennachlässe. Weder U noch W erkennen, dass der Vertrag wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz nichtig war.
Verpflichtung des Geschäftsführers kraft öffentlichem Rechts III
Im Steinbruch des S führt Starkregen dazu, dass Schlamm von seinem Gelände auf die Bundesstraße gespült wird. Wegen der dadurch erhöhten Unfallgefahr lässt der zuständige Verwaltungsträger V die Straße reinigen, obwohl dies zu den Verkehrssicherungspflichten des abwesenden S gehört.