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Vermieterpfandrecht als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

S mietet von D eine Wohnung. G lässt aufgrund einer titulierten Forderung gegen S bei S in der Wohnung ein Klavier pfänden, das S gehört. D will gegen die Pfändung vorgehen, weil S auch bei ihm Schulden habe.
Einordnung
Vermieterpfandrecht als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“
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Vertragliches Pfandrecht als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“
G hat gegen S einen titulierten Anspruch. S nimmt bei ihrem Mitbewohner D ein Darlehen auf und räumt ihm zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs ein Pfandrecht an ihrer goldenen Halskette ein. D legt die Kette in sein Zimmer. G lässt die Kette ohne Zustimmung des D pfänden.

Vorbehaltseigentum als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“
D verkauft S ein Fahrrad. Sie vereinbaren Ratenzahlung. Bis zur Zahlung der letzten Rate soll D Eigentümer bleiben. G hat gegen S eine titulierte Forderung. Er lässt diese vollstrecken, bevor S die letzte Rate an D gezahlt hat. Der Gerichtsvollzieher pfändet bei S das Fahrrad. D will dagegen vorgehen.