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Vorbehaltseigentum als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

D verkauft S ein Fahrrad. Sie vereinbaren Ratenzahlung. Bis zur Zahlung der letzten Rate soll D Eigentümer bleiben. G hat gegen S eine titulierte Forderung. Er lässt diese vollstrecken, bevor S die letzte Rate an D gezahlt hat. Der Gerichtsvollzieher pfändet bei S das Fahrrad. D will dagegen vorgehen.
Einordnung
Vorbehaltseigentum als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“
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