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Vorbehaltseigentum als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“

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7. Mai 2026
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Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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D verkauft S ein Fahrrad. Sie vereinbaren Ratenzahlung. Bis zur Zahlung der letzten Rate soll D Eigentümer bleiben. G hat gegen S eine titulierte Forderung. Er lässt diese vollstrecken, bevor S die letzte Rate an D gezahlt hat. Der Gerichtsvollzieher pfändet bei S das Fahrrad. D will dagegen vorgehen.

Einordnung

Vorbehaltseigentum als „ein die Veräußerung hinderndes Recht“

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