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§ 217 StGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Am 2. März 2020 gibt Dr. S seiner Patientin O, die seit Jahren an einer schmerzhaften, nicht tödlichen, aber unheilbaren Krankheit leidet, auf ihren Wunsch hin, ein Medikament, welches zum Tod bei O führt. Dies hat Dr. S auch in der Vergangenheit schon bei anderen Patienten getan.
Einordnung
§ 217 StGB
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