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Weiterfressermangel („Schwimmerschalter-Fall“)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Hersteller H verkauft eine Reinigungsanlage an U, die bei Flüssigkeitsmangel automatisch abschalten soll. Der hierfür zuständige Schwimmschalter in der Anlage ist jedoch ab Werk defekt. Dadurch überhitzt die Reinigungsanlage und explodiert.
Einordnung
In der „Schwimmerschalter-Entscheidung“ befasst sich der BGH mit der Frage, ob eine Eigentumsverletzung vorliegt, wenn ein mangelhaftes Bauteil die Beschädigung der restlichen Anlage verursacht. Dies bejaht der BGH, wenn der Mangel nur einen „funktionell begrenzten“ Teil der im Übrigen einwandfreien Anlage betrifft.
Lösung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab
Diese 6 Rechtsfragen sind die Kernstücke des Falls.
1. Die Reinigungsanlage war mangelhaft. Hat U Mängelgewährleistungsansprüche gegen H aus dem Kaufvertrag (§§ 437, 434 BGB)?
2. U könnte neben den Ansprüchen aus § 437 BGB auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB gegen H zustehen. Sind deliktische Ansprüche subsidiär zur kaufrechtlichen Gewährleistung?
3. H hat einen defekten Schwimmschalter geliefert und an U übereignet. Hat H allein dadurch Us Eigentum an der Anlage verletzt (§ 823 Abs. 1 BGB)?
4. Könnte der Schaden, der durch die Explosion der Anlage entstanden ist, eine Eigentumsverletzung i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB sein?
5. Nach der Rspr. hat U nur einen Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB, wenn zwischen dem defekten Schwimmschalter und Us explodierten Eigentum Stoffgleichheit besteht.
6. Besteht zwischen dem defekten Schwimmschalter und der zerstörten Anlage Stoffgleichheit?
Fundstellen
- BGH 11/24/1976, VIII ZR 137/75, BGHZ 67, 359
- Förster, in: Hau/Poseck, BeckOK BGB, 59.A. 2021, § 823 RdNr. 134ff.
- Wagner, in: MüKo-BGB, 8.A. 2020, § 823 RdNr. 280ff.
- Buck-Heeb, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 6.A. 2017, RdNr. 112
- Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, RdNr. 650b
- Wandt, Gesetzliche Schuldverhältnisse, 10.A. 2020, § 16 RdNr. 19
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