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Einrede der Bereicherung (§ 821 BGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Sängerin S möchte bei G ein Darlehen von €2.000 aufnehmen. G verlangt eine Sicherheit, sodass S der G einen Goldbarren zur Sicherheit übereignet. S bleibt im Besitz des Goldbarrens. Der Darlehensvertrag wird von S wirksam angefochten und sie stellt die Tilgung ein. G verlangt die Herausgabe des Goldbarrens.
Einordnung
Einrede der Bereicherung (§ 821 BGB)
Lösung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab
Diese 4 Rechtsfragen sind die Kernstücke des Falls.
1. G als Anspruchsstellerin ist Eigentümerin des Goldbarrens (§ 985 BGB).
2. S als Anspruchsgegnerin ist Besitzerin des Goldbarrens.
3. Steht S ein Recht zum Besitz zu?
4. Hält man den Sicherungsvertrag über § 139 BGB ebenfalls für nichtig, kann S gegen die Geltendmachung des Anspruchs aus § 985 BGB die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung erheben (§ 821 BGB).
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
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