Unwirksamkeit des Sicherungsvertrages: 11 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 11 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Unwirksamkeit des Sicherungsvertrages für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

Fehleridentität zwischen Sicherungsabrede und dinglicher Einigung bezüglich der Realsicherheit
Um einen Feinkostladen zu eröffnen, möchte S ein Darlehen (€100.000) bei G aufnehmen. G verlangt hierzu aus eigensüchtigen Gründen, dass S ihm ihr Segelboot (realisierbarer Wert bei Vertragsschluss: €500.000) zur Sicherheit übereigne. Der Besitz verbleibt bei S. S kann das Darlehen nicht tilgen.

Folgen der unwirksamen Sicherungsabrede (Wucher des Sicherungsvertrages) bei Hypothek
S nimmt bei G ein Darlehen in Höhe von €100.000 auf. G verlangt aus eigensüchtigen Gründen hierfür eine hohe Sicherheit. Als Sicherheit bestellt S deshalb eine Hypothek zugunsten des G in Höhe von €500.000 an seinem Grundstück, was auch dem realisierbaren Wert entspricht.
Folgen der unwirksamen Sicherungsabrede bei Bürgschaft, akzessorische Realsicherheit
S nimmt bei Keramikliebhaber G einen Kredit auf. Als Sicherheit verpfändet S dem G eine Ming-Vase. Erst später realisiert S, dass der Darlehensvertrag eine Zinsrate von 35% vorsieht. G hat die Unerfahrenheit des S bezüglich Kreditverträgen bewusst ausgenutzt.
Folgen der unwirksamen Sicherungsabrede bei Hypothek (Rückforderung § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB)
S nimmt bei G ein Darlehen in Höhe von €100.000 auf. Als Sicherheit bestellt seine Mutter M eine Hypothek zugunsten des G in Höhe von €100.000 an ihrem Grundstück. Die Hypothek wird ins Grundbuch eingetragen und M übergibt G den Hypothekenbrief. Es stellt sich heraus, dass die Sicherheitsabrede unwirksam ist.
Folgen der unwirksamen Sicherungsabrede (Formnichtigkeit des Sicherungsvertrages) bei Hypothek
S kauft von G schriftlich ein Grundstück am Bodensee. Zur Sicherheit bestellt S dem G eine Hypothek an einem Grundstück in der Eifel. Als S später die Auflassung des gekauften Grundstücks verlangt, hat G es sich anders überlegt. G beruft sich auf die Formnichtigkeit des Kaufvertrages.
Einrede der Bereicherung (§ 821 BGB)
Sängerin S möchte bei G ein Darlehen von €2.000 aufnehmen. G verlangt eine Sicherheit, sodass S der G einen Goldbarren zur Sicherheit übereignet. S bleibt im Besitz des Goldbarrens. Der Darlehensvertrag wird von S wirksam angefochten und sie stellt die Tilgung ein. G verlangt die Herausgabe des Goldbarrens.
Ist bei unwirksamem Kausalgeschäft auch das Erfüllungsgeschäft nach § 139 BGB unwirksam?
Schmuckliebhaber S „leiht“ sich bei seinem guten Kumpel G €1.000. Als Sicherheit übereignet S dem G einen Ring. Kurze Zeit später ficht G den Darlehensvertrag an. Kann S nun die Herausgabe des Rings nach § 985 BGB verlangen?
Unwirksamkeit der Sicherungsabrede bei der Bürgschaft, wenn die Zahlung bereits erfolgt ist
K will von V für €2000 eine Katze kaufen. K möchte in Raten zahlen, wofür V eine Sicherung verlangt. Ks Freundin B verbürgt sich formgerecht für K. Als K seine Raten nicht zahlt, begleicht B die restlichen Raten. Als B erfährt, dass die Sicherungsabrede zwischen K und V gegen AGB-Recht verstößt, will B ihr Geld von V zurück.
Unwirksamkeit der Sicherungsabrede im Falle der Bürgschaft (Personalsicherheit) – Sicherheit noch nicht geleistet
K will von V für €2000 eine Katze kaufen. K möchte in Raten zahlen, wofür V eine Sicherung verlangt. Ks Freundin B verbürgt sich formgerecht für K. Als K seine Raten nicht zahlt, wird B von V in Anspruch genommen wird. Die Sicherungsabrede zwischen K und V verstößt gegen AGB-Recht.

Sicherung von Bereichungs- oder Rückgewähransprüchen durch die Hypothek
S und G schließen einen Darlehensvertrag. S erhält den Darlehensbetrag in bar. Zur Sicherung des Rückzahlungsanspruchs des G bestellte S dem G wirksam eine Hypothek. S war bei Darlehensvertragsschluss geschäftsunfähig, nicht hingegen bei Bestellung der Hypothek.

Gesetzliche Eigentümerhypothek, § 1163 Abs. 2 BGB
Schuldner S hat Gläubiger G zur Sicherung einer Darlehensforderung eine Briefhypothek an seinem Grundstück bestellt. Die Hypothek wurde ins Grundbuch eingetragen und S der Hypothekenbrief ausgestellt. Diesen hat S jedoch noch nicht an G übergeben.
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