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Sicherungsübereignung: Veräußerung nach §§ 929, 931 BGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Zur Sicherung einer Kreditforderung übereignet S dem G eine wertvolle Kette. Sie vereinbaren, dass S die Kette behalten kann und dass G sie nicht an jemand anderen übereignet. G ignoriert die Vereinbarung und verkauft die Kette weiter an D.
Einordnung
Sicherungsübereignung: Veräußerung nach §§ 929, 931 BGB
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Gutgläubiger Wegerwerb des Anwartschaftsrechts am Sicherungseigentum
Zur Sicherung einer Kreditforderung übereignet S dem G eine Kette. S darf die Kette behalten. Sie vereinbaren, dass das Eigentum bei vollständiger Kaufpreiszahlung automatisch an S zurückfällt. G übereignet zwischenzeitlich dem gutgläubigen Dritten D die Kette unter Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen S.
Abtretungsverbot wirksam
A schuldet B aus einer Kreditforderung Geld. Sie vereinbaren, dass B die Forderung nicht an Dritte abtreten darf. Trotzdem tritt B die Forderung an den Dritten D ab.