(Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte: 27 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 27 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema (Gutgläubiger) Erwerb von Forderung und Sicherung durch Dritte für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

Nichtberechtigter verfügt über Forderung
B hat eine Forderung gegen A. Zur Sicherung dieser Forderung tritt A an B eine Forderung ab, die A wiederum gegen C hat. A und B vereinbaren, dass die Forderung gegen C wieder an A zurückfällt, sobald A seine Schuld gegenüber B beglichen hat. Kurz bevor A vollständig an B zahlt, tritt B die Forderung gegen C an D ab.
Abtretungsverbot wirksam
A schuldet B aus einer Kreditforderung Geld. Sie vereinbaren, dass B die Forderung nicht an Dritte abtreten darf. Trotzdem tritt B die Forderung an den Dritten D ab.

Gutgläubiger Wegerwerb des Anwartschaftsrechts am Sicherungseigentum
Zur Sicherung einer Kreditforderung übereignet S dem G eine Kette. S darf die Kette behalten. Sie vereinbaren, dass das Eigentum bei vollständiger Kaufpreiszahlung automatisch an S zurückfällt. G übereignet zwischenzeitlich dem gutgläubigen Dritten D die Kette unter Abtretung des Herausgabeanspruchs gegen S.
Sicherungsübereignung: Veräußerung nach §§ 929, 931 BGB
Zur Sicherung einer Kreditforderung übereignet S dem G eine wertvolle Kette. Sie vereinbaren, dass S die Kette behalten kann und dass G sie nicht an jemand anderen übereignet. G ignoriert die Vereinbarung und verkauft die Kette weiter an D.

Schuldbeitritt: Unwirksamkeit des Schuldbeitritts - kein gutgläubiger Forderungserwerb
Um die Kreditforderung des G gegen S abzusichern, tritt S2 der Schuld des S bei. Kurz darauf ficht S2 seine Beitrittserklärung wirksam an. Nichtsdestotrotz tritt G die Forderungen gegen S und S2 an den Dritten D ab. Von der Anfechtung weiß D nichts. S ist zahlungsunfähig.
Schuldbeitritt: § 401 BGB analog
Um die Kreditforderung des G gegen S abzusichern, tritt S2 der Schuld des S bei. Die Forderung gegen S tritt G an die Dritte D ab.

Pfandrecht: Gutgläubiger Erwerb des Pfandrechts
G ist Gläubiger eines Pfandrechts an einem Siegelring, welchen Pfandgeberin P für G zur Absicherung eines Kredits bestellt hatte. Die Kreditforderung samt Pfandrecht tritt G an den Dritten D ab. Tatsächlich war die Pfandrechtsbestellung jedoch unwirksam.
Pfandrecht: Gutgläubiger Eigentumserwerb vom Pfandrechtsgläubiger
Pfandgläubigerin G gibt sich gegenüber dem gutgläubigen Dritten D als Eigentümer eines verpfändeten Diamantrings aus. Den Ring hatte Sicherungsgeber und Eigentümer E der G gegeben, um einen von G zur Verfügung gestellten Kredit abzusichern.
Übertragung der Bürgschaft bei Unwirksamkeit des Bürgschaftsvertrags
M mietet von V ein Haus. Zur Absicherung der Mietforderung bürgt Ms Tante B gegenüber V. B ist zu diesem Zeitpunkt aber nicht geschäftsfähig, sodass der Vertrag zwischen B und V unwirksam ist. V tritt die Mietforderung gegen M an den gutgläubigen Dritten D ab.

Fehlende Forderung? 1138 nicht anwendbar
G ist als Inhaber einer Buchgrundschuld im Grundbuch eingetragen. Tatsächlich besteht sie nicht. Auch die gesicherte Forderung besteht tatsächlich nicht. G überträgt die Grundschuld an Erwerber E. E meint, er habe zusammen mit der Grundschuld auch die Forderung erworben.

Gutgläubiger Zweiterwerb der Briefgrundschuld
E überträgt G formwirksam eine tatsächlich nicht bestehende Briefgrundschuld. Im Grundbuch bleibt E als Gläubiger eingetragen. G weiß, dass die Briefgrundschuld nicht besteht. Trotzdem überträgt G die Grundschuld an I und übergibt den Grundschuldbrief. G ist durch öffentlich beglaubigte Abtretungserklärungen als Grundschuldgläubiger legitimiert.

Gutgläubiger Zweiterwerb der Buchgrundschuld
G ist fälschlicherweise als Gläubiger einer tatsächlich nicht bestehenden Grundschuld am Grundstück des E im Grundbuch eingetragen. G überträgt die Grundschuld an Interessent I.

Auseinanderfallen v. Forderung und Hypothek
Bauunternehmer U bestellt Lieferant L zur Sicherung eines Darlehens eine Buchhypothek an seinem Grundstück. L überträgt die Hypothek nun auf E, der sie wiederum an G überträgt. L ficht schließlich die Abtretung der Forderung an E wirksam an.

Doppelmangel
Die schwer demente D schließt einen Darlehensvertrag mit Bank B und bestellt dieser zur Sicherung der Darlehensforderung eine Buchhypothek. B überträgt die Buchhypothek an den nichtsahnenden Erwerber E.

Gefälschte Abtretungserklärungen
Briefhypothekar H möchte die Hypothek, die er von A erworben hat, übertragen. Daher bringt H Brief und Abtretungserklärung des A zum Notar, um sie beglaubigen zu lassen. Dessen Mitarbeiter M fälscht nicht erkennbar eine auf ihn lautende Abtretungserklärung des H samt Beglaubigung und überträgt die Hypothek an G.

Kein Erwerb der Forderung durch § 1138 BGB
Bauunternehmer U nimmt ein Darlehen bei Bank B auf, das durch eine Buchhypothek gesichert ist. U zahlt das Darlehen voll zurück. B überträgt die Hypothek durch Abtretung der Forderung dennoch an den unwissenden Kredithai H. H verlangt von U Darlehensrückzahlung.

Mangel der Forderung
Schuldner S bestellt Gläubiger G eine Buchhypothek zur Absicherung eines Darlehens. S ficht den Darlehensvertrag wirksam an. Daraufhin tritt G dem X seinen angeblichen Darlehensrückzahlungsanspruch ab, um X die Hypothek zu übertragen.

Briefhypothek 2- Divergenz zwischen Grundbuch und Hypothekenbrief 2
H überträgt G eine Briefhypothek. Auf dem Brief sind fälschlicherweise €15.000 eingetragen, im Grundbuch hingegen die tatsächlichen €9.000.

Briefhypothek - Divergenz zwischen Grundbuch und Hypothekenbrief 1
H überträgt G eine Briefhypothek. Im Grundbuch ist deren Betrag mit €15.000 angegeben. Auf dem Brief hat H jedoch eine Teilzahlung von €6.000 quittiert, im Grundbuch sind noch €15.000 eingetragen.

Briefhypothek
S überträgt dem bösgläubigen H eine tatsächlich nicht bestehende Briefhypothek. Im Grundbuch bleibt S als Hypothekar eingetragen. H tritt die Forderung schriftlich an G ab und übergibt den Hypothekenbrief. H ist durch öffentlich beglaubigte Abtretungserklärungen als Hypothekar legitimiert.

Buchhypothek- Mangel des dinglichen Rechts
S bestellt H zur Sicherung einer Kaufpreisforderung eine Buchhypothek an seinem Grundstück, die im Grundbuch eingetragen wird. S ficht die Hypothekenbestellung wirksam an. H tritt die Forderung formwirksam an G ab. Das Grundbuchamt trägt G als neuen Hypothekar ein.

Übertragung Briefhypothek 3
Erwerber E möchte von Hypothekar H die diesem zustehende Briefhypothek erwerben. H erklärt schriftlich die Abtretung der hypothekarisch gesicherten Forderung und übergibt den Hypothekenbrief an E. E ist unzufrieden, da seine Rechtsposition im Grundbuch nicht auftaucht.

Übertragung Briefhypothek 2
Hypothekar H möchte die Briefhypothek an F übertragen. Sie vereinbaren mündlich die Abtretung der gesicherten Forderung ohne dies schriftlich zu fixieren. Stattdessen erfolgt die Eintragung der Abtretung an F ins Grundbuch. H übergibt F den Hypothekenbrief.

Übertragung Briefhypothek 1
Hypothekar H möchte die Briefhypothek an Gustav G übertragen. Sie vereinbaren schriftlich die Abtretung der gesicherten Forderung. H übergibt G den Hypothekenbrief.

Übertragung Buchhypothek 2
Hypothekar H möchte die Buchhypothek an seinen Freund F übertragen. H und F einigen sich mündlich über die Übertragung der Hypothek. Das Grundbuchamt trägt die Abtretung der gesicherten Forderung ein.

Übertragung Buchhypothek 1
Hypothekar H möchte die Buchhypothek an seinen Freund F übertragen. H und F einigen sich mündlich über die Abtretung der Forderung, die der Hypothek zugrunde liegt. Die Abtretung wird im Grundbuch eingetragen.

Gutgläubiger Ersterwerb einer Hypothek
E ist fälschlicherweise als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen. Zur Absicherung einer Darlehensschuld gegenüber G bestellt er diesem nun formgemäß eine Buchhypothek am Grundstück, die im Grundbuch eingetragen wird.
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