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Nötigungsnotstand - Angemessenheit (§ 34 S.2 StGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A zwingt B mit vorgehaltener Pistole, den C in dessen Abstellkammer zu sperren.
Einordnung
Nötigungsnotstand - Angemessenheit (§ 34 S.2 StGB)
Lösung
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab
Diese 5 Rechtsfragen sind die Kernstücke des Falls.
1. B erfüllt den Tatbestand der Freiheitsberaubung aus § 239 Abs. 1 StGB.
2. Das Einsperren könnte nach dem rechtfertigenden Notstand (§ 34 StGB) gerechtfertigt sein. Genügt es im Hinblick auf die Notstandshandlung, dass das Einsperren erforderlich gewesen ist?
3. Wurde der Täter selbst zur Verwirklichung des Tatbestands genötigt (=Nötigungsnotstand), so ist umstritten, ob die Notstandshandlung des Täters angemessen ist (§ 34 StGB).
4. Der Nötigungsnotstand lässt nach h.M. die Angemessenheit stets entfallen, sodass B sich nicht auf eine Rechtfertigung berufen kann.
5. Hat sich B also der vorsätzlichen, rechtswidrigen und schuldhaften Freiheitsberaubung strafbar gemacht?
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
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