Rechtfertigungsgründe: 66 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 66 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Rechtfertigungsgründe für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.
Klimaprotest: Festkleben auf der Straße und Verteidigung der Autofahrer
Aktivistin A und zwei Mitstreiter kleben als Protest für mehr Klimaschutz ihre Hände mit Sekundenkleber auf die Fahrbahn einer Straße. Autofahrer T kommt zuerst zum Halten. T befürchtet, durch die Blockade die Sportschau zu verpassen. Deswegen reißt er A von der Straße. A erleidet starke Verletzungen der Handinnenflächen.
Angemessenheit: Blutspende-Fall
S droht, im Krankenhaus zu verbluten. Dort befindet sich auch der robuste Patient P zu einer Kontrolluntersuchung. P allein kommt als Spender für eine Bluttransfusion in Betracht. Trotzdem möchte er kein Blut spenden. Dennoch entnehmen die Ärzte A und B dem P mittels einer Spritze Blut, um das Leben des S zu retten.
Klimaaktivisten und der rechtfertigende Notstand: Ist ziviler Ungehorsam gerechtfertigt? - Jurafuchs
Bei der Entscheidung des OLG Celle handelt es sich um eine der ersten obergerichtlichen Entscheidungen im Zuge der aktuellen Debatte zum „Klimaaktivismus“. Der Entscheidung lag der Fall eines Aktivisten zugrunde, der ein Universitätsgebäude in Lüneburg verunstaltet hatte und deswegen wegen Sachbeschädigung erstinstanzlich verurteilt worden war. Kern der Entscheidung bildet die Frage, ob zur Rechtfertigung solcher Aktionen auf die Figur des „Klimanotstandes“ oder des ungeschriebenen Rechtfertigungsgrund des „zivilen Ungehorsams“ zurückgegriffen werden könne.
Spanner-Fall (BGH 15.5.1979 , 1 StR 74/79 , NJW 1979, 2053): examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs
Spanner S drang wiederholt in das Haus der Eheleute M und F ein. Sie litten unter starker Angst. Beim nächsten Besuch des S folgte M dem flüchtenden S und gab einen Warnschuss mit seiner Waffe ab. Als S weiterlief, schoss er ihm in die linke Gesäßhälfte, um ihn dingfest zu machen.
Ex-ante-Triage-Fall: examensrelevante Rechtsprechung | Jurafuchs
Die Corona-Krise hat die Diskussion um den unterlassungsspezifischen Rechtfertigungsgrund der rechtfertigenden Pflichtenkollision neu belebt. Im Kern ging es dabei um sogenannte Triage-Situationen, bei denen Ärzte angesichts nicht ausreichender lebensrettender Ressourcen eine Auswahl unter den behandlungsbedürftigen Patienten treffen müssen. Der vorliegende Fall behandelt dabei zunächst den Fall, dass bereits von Anfang an klar ist, dass die Zahl der eingelieferten Notfallpatienten, die Behandlungskapazitäten übersteigen (ex-ante-Triage) und wie es strafrechtlich zu bewerten ist, wenn die Ärzte in diesem Fall nur einen Teil der Patienten behandeln.
Haustyrannenfall (NJW 2003, 2464): examensrelevante Rechtsprechung
Im Haustyrannen-Fall setzte sich der BGH mit der Frage auseinander, wie die an sich heimtückische Tötung eines gewalttätigen Haustyrannen durch seine Ehefrau rechtlich zu bewerten ist. Im zugrundeliegenden Sachverhalt erschoss eine Ehefrau ihren Ehemann im Schlaf. Er war ihr gegenüber jahrelang handgreiflich geworden. Rechtlich stellt sich die Frage, ob diese Tötung gerechtfertigt oder entschuldigt sein kann. Damit sind wichtige Rechtsfragen aus dem Allgemeinen Teil als auch dem Besonderen Teil des StGB angesprochen. Im Kern geht es um die restriktive Auslegung des Mordmerkmals der Heimtücke und die sogenannte Rechtsfolgenlösung im Rahmen des § 211 StGB. Entscheidend sind darüber hinaus zentrale Fragen der Notwehr (§ 32 StGB) und des rechtfertigenden und entschuldigenden Notstands (§§ 34, 35 StGB). Insbesondere der Begriff der „Dauergefahr“, die Güterabwägung und die Frage, ob die Dauergefahr des Haustyrannen nicht anders abwendbar war als durch den Heimtückemord, wurden vom BGH geklärt.
Erlaubnistatbestandsirrtum beim Einzeltäter und vermeidbarem Irrtum
O streckt seine Arme aus, um T zu umarmen. T deutet die Bewegung des O fälschlicherweise als Angriff und schlägt O zu Boden.

Defensiver Notstand, § 228 BGB – 3
T fährt für eine „kleine“ Lernsession zu E. Als T aufbrechen möchte, schnappt sich Goldie, Labradordame des E, einen Schuh von T. Sie beginnt, zu knurren und zu kauen. T schleudert ihr seine Habersacktasche auf die Schnauze. Goldie erleidet einen kleinen Kratzer und gibt den Schuh frei.

Defensiver Notstand, § 228 BGB – 2
T führt ihren von der Straße geretteten und aufgepäppelten Hund Scotty aus. Plötzlich wird er von Zuzu, der mehrfach prämierten und wertvollen Zuchtschäferhündin des E, angegriffen. T kann den Angriff auf Scotty nur abwehren, indem sie Zuzu mit einem herumliegenden Ast erschlägt.

Folgen des fehlenden Verteidigungswillens
B ist stolzer Besitzer eines Bullterriers. Nachbarin N hasst Bs Hund. Als Postbote P die Post einwirft, beißt sich der Bullterrier in Ps Bein. N sieht ihre Chance, den Hund ungestraft loszuwerden und schießt auf den Bullterrier. P ist N dabei völlig egal. Der Hund stirbt.

Indirekte Sterbehilfe - Interessenabwägung
Die todkranke S leidet im Krankenhausbett unter qualvollen Schmerzen. S will nur noch ohne Schmerzen sterben. Die Ärztin A verabreicht S ein Medikament zur Schmerzlinderung, weiß jedoch, dass dieses auch S's Tod als Nebenfolge beinhalten kann. S verstirbt an dem Medikament.

Interessenabwägung: Kein Leben gegen Leben
Ein mit 15 Passagieren besetztes Flugzeug ist defekt und droht, auf die Münchner Allianz Arena zu stürzen. Dort befinden sich gerade 100.000 Besucher. Nur durch den Abschuss des Flugzeuges konnten die Besucher gerettet werden. Alle Insassen starben durch den Abschuss.

Interessenkollision bei demselben Rechtsträger
In der Hochhauswohnung der Freundinnen T und H ist ein großer Brand entstanden. Der Sprung aus dem Fenster in ein Sprungtuch der Feuerwehr stellt den einzigen Ausweg dar. H hat fürchterliche Höhenangst und weigert sich zu springen. Daraufhin wirft T die H aus dem Fenster.

Erforderlichkeit („nicht anders abwendbar“)
Als Z in der Frankfurter Innenstadt joggt, sieht sie, wie T auf O einsticht. Z kann als einzige Zeugin das Geschehen wiedergeben. Damit er nicht verurteilt wird, droht T der Z, sie und ihre Familie zu töten, sofern sie gegen ihn aussagt. Z sagt aus, eine Frau habe zugestochen.
Dauergefahr und Interessenabwägung bei Tötung eines Familientyrannen
Haustyrann H verprügelt und misshandelt seine Frau F seit Jahren täglich. F ist dem H körperlich deutlich unterlegen. Als H tief schläft, sieht F ihre Chance dem Ganzen zu entkommen. Sie schießt H in den Kopf. H stirbt sofort.

Dauergefahr
Sobald die stämmige A genügend Alkohol getrunken hat, verprügelt sie stets ihren Mann M. A sitzt auf dem Sofa und hat bereits etliche Weinflaschen geleert. Damit A ihn später nicht verprügelt, kippt M eine ganze Packung Schlaftabletten in A's Weinflasche. A fällt bewusstlos um.

Mutmaßliche Einwilligung
Arzt A entscheidet sich medizinisch indiziert, das Kind der 24-jährigen O per Kaiserschnitt zu entbinden. O stimmt zu. Während der OP bilden sich Gebärmutterrisse. Spontan sterilisiert A die O noch während der OP, um eine erneute Schwangerschaft, bei der A das bei 4 % liegende Risiko eines Gebärmutterrisses mit lebensgefährlichen Folgen für Mutter und Kind befürchtet, sicher zu vermeiden. O, die sich drei Kinder wünscht, ist mit der Sterilisation nicht einverstanden.

Tatbestandsausschließendes Einverständnis
Mieterin O lädt die T zu Kaffee und Kuchen ein. Da sie noch schnell Milch einkaufen muss, schreibt sie T bei WhatsApp, die Terrassentür sei offen, T könne schon rein. Während O in der Schlange steht, betritt T die Wohnung und wäscht die mitgebrachten Erdbeeren.

Evtl. tatbestandsauschsschließendes Einverständnis
T hat in einem Strafverfahren gegen den Beschuldigten O die Rolle als verdeckt ermittelnde Polizeibeamtin. Unter Verstoß gegen § 110c S. 2 StPO täuscht sie O darüber, ein strafprozessuales Zutrittsrecht zu Os Wohnung zu haben. Daraufhin gewährt O ihr Einlass.

Freiheit und Ernstlichkeit der Einwilligung 4
Um an seiner Exfreundin O Rache zu üben, spiegelt T der O vor, seiner Rückkehr zu ihr stehe nur ihre Katze im Weg, dessen viele lose Haare er nicht leiden könne. Nun willigt O wie von T erwartet in die Vergiftung der Katze durch T ein.

Freiheit und Ernstlichkeit der Einwilligung 3
T erschleicht Os Zustimmung zu einer Blutspende, indem er der Spenderin O vorspiegelt, er sei bereit, ihr dann €50 zu zahlen.
Freiheit von Willensmängeln
T täuscht den E, indem er ihm wahrheitswidrig vorspiegelt, die von E auf dem Flohmarkt gekaufte Vase sei nichts wert. Infolgedessen erlaubt E dem T, die Vase zu zerstören. Die antike Vase ist €500 Wert.

Widerruf der Einwilligungserklärung
G und T arbeiten im Garten. Der unterlegene G stimmt zu, dass T ihn mit dem Spaten vermöbelt. Er überlegt es sich dann aber anders, als er den Spaten sieht und teilt T das auch mit. Trotzdem drescht T auf ihn ein.

Vorliegen der Einwilligungserklärung
G und T arbeiten im Garten. Dabei verpasst T dem G mit einem Spaten einen kräftigen Schlag gegen den Kopf. Danach antwortet der dem T unterlegene G, das sei halb so wild gewesen.
Einwilligungsfähigkeit 1
S schenkt sich zu ihrem 15-jährigen Geburtstag ein Bauchnabelpiercing, das P vornimmt. P hat S vor ihrer Zustimmung aufgeklärt. P weiß, dass die Eltern der S nicht zugestimmt haben.

Einwilligungsfähigkeit
S schenkt sich zu ihrem 15-jährigen Geburtstag eine großflächige Tätowierung, deren Entfernung eine aufwendige und teure Behandlung erfordern würde. Tätowierer T hat S vor ihrer Zustimmung aufgeklärt. T weiß, dass die Eltern der S nicht zugestimmt haben.
Grundfall / unproblematische Konstellation einer rechtfertigenden Einwilligung
Arbeitskollege T hilft dem S bei Arbeiten im Garten des S. Mit Zustimmung des S hackt T eine Sichtschutzwand des S klein, damit sie besser abtransportiert werden kann.
Defensiver Notstand, § 228 BGB – 4
T schlendert über die Friedrichstraße und kauft eine Currywurst. Als sie zum Abbeißen ansetzt, springt ihr Es Chihuahua Chucky entgegen, um sich die Wurst zu schnappen. Da die Wurst beim Ausweichen herunterfallen würde, tritt T aus. Sie schießt Chucky „volley“ und todbringend 5 m weit.

Interessenabwägung
T ist auf Wandertour. Auf der Alm vom „Alpen Eumel“ E genehmigt sie sich einen deftigen Salamihüttentoast und Bier aus dem Steinkrug. Plötzlich schnappt ein Schäferhund nach dem Essen. Um den Angriff abzuwehren, muss T den Hund mit dem Krug erschlagen. Der Krug zerbricht.

Keine Notwendigkeit
T und Egon wandern im Wald. Als sie rasten und T mit einer Eisenkelle Tomaten und Hackfleisch für einen Eintopf mischt, nähert sich ein Wolf. Die Kelle möchte T nicht einsauen. Lieber wirft er das Nachtsichtgerät von E nach dem Wolf, der sofort flieht. Das Gerät geht dabei kaputt.

Wanderer bricht in Hütte ein, Teil 2
Die T hat eine 60h-Woche. Um mal abzuschalten, begibt sie sich auf Wanderurlaub in den Schwarzwald. Beim Wandern wird sie spätabends von einem schweren Unwetter überrascht. Um sich aufzuwärmen, bricht sie durch ein Seitenfenster in die Scheune des Emil ein.
Wanderer bricht in Hütte ein, Teil 1
T sucht das Abenteuer. Im Winterurlaub will er daher den Watzmann, Schicksalsberg des Berchtesgadener Landes, erklimmen. Er gerät jedoch in einen Schneesturm. Um sich vor dem Erfrieren zu retten, bricht er die Tür zur Hütte vom Eichenauer Edmund auf und verheizt dessen Feuerholz.
Aggressivnotstand, Grundfall
T geht spazieren. Er hat E's Regenschirm dabei. O's Rottweiler Rowdy reißt sich von der Leine los und stürmt mit gefletschten Zähnen auf T zu. T sieht keinen anderen Ausweg, als Rowdy mit dem Schirm in die Flucht zu schlagen. Dabei wird der Schirm zerstört.
Defensiver Notstand, Grundfall
T geht im Stadtpark spazieren. Zu spät bemerkt er Fluffy, den Rottweiler des E, der sich losgerissen hat und mit gefletschten Zähnen auf T zustürmt. Er reißt T nieder und sie landen neben einem „Steinbeet“. T bekommt einen faustgroßen Stein zu fassen, womit er Fluffy erschlägt.
Präventive Triage
Patient P ist Covid-19 erkrankt und benötigt Behandlung. Ärztin A verweigert ihm allerdings die Behandlung. A will die freien Intensivbetten für zukünftige schlimmere Fälle sichern. P verstirbt.
Ex-post-Triage
Patient P ist an Covid-19 erkrankt und wird auf der Intensivstation beatmet. Als Patient T eingeliefert wird, beschließt Arzt A, dem T den Beatmungsplatz des P zu geben.

Notstandshandlung – Angemessenheit (§ 34 S.2 StGB)
A ist irakische Staatsangehörige. Da ihr Leben im Irak bedroht ist, entschließt sie sich mittels einem von Schleusern zur Verfügung gestellten falschen Reisepass, der eine Aufenthaltsgenehmigung für Griechenland enthält, in Deutschland einzureisen.
Nötigungsnotstand - Angemessenheit (§ 34 S.2 StGB)
A zwingt B mit vorgehaltener Pistole, den C in dessen Abstellkammer zu sperren.
Festnahmerechte gemäß § 127 StPO
T sieht, wie A das gekippte Fenster einer Wohnung öffnet, um in diese einzusteigen. Sofort stürmt er auf A zu und nimmt ihn in einen Polizeigriff. T übergibt den A anschließend der Polizei. Es stellt sich heraus, dass A der Mieter der Wohnung ist.

Gefahr - Prognosemaßstab II (§ 34 S. 1 StGB)
B ext auf der Wiesn fünf Biermaß. Nun setzt sich B ins Auto und will den Schlüssel in die Zündung stecken. Bs Cousine C beobachtet sie schon den ganzen Abend. Damit B nicht mit dem Auto fährt, entreißt C ihr den Schlüssel und steckt ihn ein (§ 240 Abs. 1 StGB). Dabei wollte B nur ihren Rausch im warmen Auto ausschlafen.
Tatbestandsausschließendes Einverständnis / Rechtfertigende Einwilligung
Der vierjährige E ist schwer krank. Um sein Leben zu retten, ist eine sofortige Operation erforderlich. Seine Eltern lehnen die Operation aus finanziellen Gründen ab. Dennoch nimmt Arzt A die lebensrettende Operation vor, als E nach einem Atemstillstand in das Krankenhaus eingeliefert wird. Die Operation gelingt.
Rechtfertigende Einwilligung/ Sittenwidrigkeit
E ist sadomasochistisch veranlagt und bittet ihren Lebensgefährten L, sie mit einem Metallrohr zu würgen. L äußert Bedenken, lässt sich letztlich jedoch überzeugen. Ihm ist die Möglichkeit eines tödlichen Ausgangs bewusst, aber er vertraut ernsthaft darauf, dass alles gut gehen wird. E erstickt.

Konsequenz fehlenden Verteidigungswillens
Zwischen A und B schwelt seit längerem ein Konflikt. Als sich beide über den Weg laufen, entscheidet sich A, auf B loszugehen. Dabei übersieht er, dass B bereits zuvor ein Messer gezogen hat, um auf A einzustechen. Jedoch sieht B davon ab, tatsächlich zuzustechen, weswegen er einen Schlag ins Gesicht durch A erleidet.
Erkennbar schuldlos Handelnde

Gefahr - Prognosemaßstab (§ 34 S. 1 StGB)
F verlässt mit 2,5 Promille schwankend die Kneipe und setzt sich ins Auto. F versucht, den Schlüssel in die Zündung zu stecken. Die aufmerksame Barkeeperin B beobachtet dies. B öffnet die Autotür, entreißt F den Schlüssel und steckt ihn ein. Damit begeht sie tatbestandlich eine Nötigung (§ 240 Abs. 1 StGB). Tatsächlich wollte F im Auto nur ihren Rausch ausschlafen und nicht betrunken fahren.

Tierschutz als notstandsfähiges Rechtsgut, OLG Naumburg, NJW 2018, 2064
Tiere sind dem geldgeilen Schweinezüchter S egal. Seine Ställe sind überfüllt und die Schweine können sich nicht bewegen. Die Tierschutzaktivistin A erträgt kein Tierleid. Um die Zustände zu dokumentieren und den Behörden zu melden, betritt A nachts heimlich S's Schweineställe.
Krasses Missverhältnis
Die 16-jährigen T und N klettern auf den Kirschbaum der Rentnerin R, um dort Kirschen zu stehlen. R, die auf einen Rollstuhl angewiesen ist, droht den beiden und gibt einen Warnschuss mit ihrer Schrotflinte ab. Als sie nicht reagieren, schießt R auf die beiden. T und N fallen verletzt zu Boden.
Ärztlicher Heileingriff - Willensmangel
B wird mit einer lebensbedrohlichen Blinddarmentzündung ins Krankenhaus eingeliefert. Arzt A teilt ihm mit, dass er den Blinddarm entfernen muss. Er sichert B zu, dass eine solche Operation absolut risikofrei sei, was jedoch nicht stimmt. B unterschreibt die Einwilligungserklärung und A führt die Operation fehlerfrei durch.
Ärztlicher Heileingriff - hypothetische Einwilligung
B begibt sich für eine Nasenkorrektur bei Arzt A in Behandlung. Die erforderliche Einwilligungserklärung für die Nasenkorrektur hat B unterschrieben. Während der Operation entdeckt A Nasenpolypen bei B, die seine Atmung beeinträchtigen. A entfernt diese in der Annahme, B würde dies begrüßen und eine weitere Operation vermeiden wollen, was zutrifft. Die Polypenentfernung war ungefährlich, wenn auch nicht zwingend notwendig, da keine Lebensgefahr bestand.
Ärztlicher Heileingriff - mutmaßliche Einwilligung
B wird nach einem Herzinfarkt ins Krankenhaus eingeliefert. Er ist nicht bei Bewusstsein. Arzt A unternimmt alle erforderlichen medizinischen Maßnahmen, um Bs Leben zu retten, darunter eine fehlerfrei durchgeführte Operation.
Erforderlichkeit bei tödlich wirkenden Verteidigungsmitteln
T nimmt O in den Schwitzkasten, sodass O keine Luft mehr bekommt. Deshalb versetzt O dem T vier Messerstiche in Oberkörper und Hals. T lässt infolge der Messerstiche - von denen zwei tödlich wirken - von O ab.
Geeignetheit
A entführt B und sperrt ihn in seinem (As) Haus ein. B versucht, die Tür einzutreten, um zu fliehen. Dabei beschädigt er die Tür, bekommt sie jedoch nicht auf.

Gegenwärtig (fortdauernd)
T hat O bei seinem Chef angeschwärzt. Davon stark erzürnt, will O dem T so richtig die Meinung sagen. Dabei gerät O in einen beleidigenden Wortschwall. Noch bevor O seine Ausführungen beendet hat, gibt T dem O eine kräftige Ohrfeige.
Absichtsprovokation
T provoziert O mit den Worten "Du dreckiger Hurensohn", um ihn verletzen zu können. O geht sofort auf T los und schlägt auf ihn ein. T wehrt sich mit einem Faustschlag.
Nicht gegenwärtig (nicht mehr fortdauernd bzw. abgeschlossen)
O beschimpft den T mit „Du Schwein!“. T will sich das nicht gefallen lassen und gibt dem O postwendend eine kräftige Ohrfeige.
Notwehr nach § 32 Abs. 1 StGB – nicht gegenwärtig (noch nicht unmittelbar bevorstehend)
T erfährt von einem bevorstehenden Überfall auf sein Bordell. Eine halbe Stunde vor dem Überfall begibt sich T zum 100 m entfernten Treffpunkt der Angreifer und vertreibt dieselben mit einer Flinte.
Notwehr nach § 32 Abs. 1 StGB – Gegenwärtigkeit (unmittelbar bevorstehend)
Erforderlichkeit eines Verteidigungswillens
T möchte O schon lange eine Abreibung verpassen. Als O im Laufe eines Streits zu einem Schlag ausholt, nutzt T diese Gelegenheit. Um dem O körperlich weh zu tun, verpasst er O eine kräftige Ohrfeige, sodass O einen Handabdruck auf seinem Gesicht zurückbehält.
Dringender Tatverdacht
F sieht, wie O durch das Fenster in die Wohnung seines Nachbarn N einsteigt. In dem Glauben, O bei einem Einbruch zu überraschen, überwältigt er ihn und hält ihn fest, bis die Polizei eintrifft. O soll bei N jedoch nur die Blumen gießen und hat sich versehentlich ausgeschlossen.
Gegenwärtigkeit eines Angriffs nach § 32 Abs. 2 StGB (unmittelbar bevorstehend)
Auf einer Party behauptet A, dass B sein Handy gestohlen habe. B wendet sich genervt ab. Daraufhin packt A den B an der Schulter und kündigt an, ihn zu durchsuchen. Zur Verteidigung sticht B den A mit einem Küchenmesser nieder.
Tötungsversuch mit ungeladener Schusswaffe
T droht dem Bankangestellten A in der G-Bank mit einer ungeladenen Pistole und fordert ihn auf, das Bargeld herauszugeben. A kann den T stoppen, indem er seinerseits eine geladene Waffe zieht und dem T in den Arm schießt.
Scherzangriff
O bedroht T scherzhaft mit einer offensichtlich ungefährlichen Spielzeugpistole und verlangt Geld von ihm. T denkt, sie sei echt und schlägt O nieder.
Scheinangriff/ objektive Bestimmung des Angriffs - Erlaubnistatbestandsirrtum
O streckt seine Arme aus, um T zu umarmen. T deutet Os Bewegung fälschlicherweise als Angriff und schlägt O zu Boden.
Unmittelbar bevorstehender Angriff
A erkennt, dass C eine Pistole auf ihn richten will und erschießt C rechtzeitig.
Angriff durch Hund
Postbote P betritt den Garten des A, um ihm Post zuzustellen. Als er Briefe in As Briefkasten einwerfen will, wird er von As Foxterrier attackiert. Er erschlägt den Hund mit einem Stein.
Angriff auf Eigentum
A überfällt Juwelier J. Er steckt teure Uhren ein und flieht. J rennt A mit einem Revolver hinterher und gibt aus größerer Entfernung einen Schuss auf A ab. Ein gezielter Schuss ist J nicht möglich und er nimmt eine tödliche Verletzung des A in Kauf. Am Kopf getroffen, stirbt A.
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