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Beteiligung - seelische Misshandlung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
Babysitterin T macht sich einen Spaß daraus, den fünfjährigen O durch Geschichten über Ratten und Spinnen in Angstzustände zu versetzen. Dazu stiftet ihr Freund A sie an.
Einordnung
Beteiligung - seelische Misshandlung
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Misshandlung von Schutzbefohlenen nach § 225 Abs. 1 Var. 2 StGB: gefühllose Gesinnung als Voraussetzung der rohen Misshandlung
Der alleinlebende T passt auf seinen Sohn, Säugling O, auf. T behandelt O stets fürsorglich. O beginnt jedoch unaufhörlich zu schreien. Um O nach 30 Minuten endlich zur Ruhe zu bringen, schüttelt T ihn für eine Minute ruckartig. Die dadurch verursachten rotatorischen Kräfte führen zu einer irreparablen Hirnschädigung, die eine Weiterentwicklung der kognitiven Fähigkeiten des Kindes nicht zulässt.
Var. 3: Böswilliges Vernachlässigen der Sorgepflicht
Krankenpfleger T neigt zu Sadismus und erfreut sich daran, die kranke bettlägerige Patientin O langsam verhungern zu sehen. Deshalb gibt er ihr entweder kein Essen oder nur sehr wenig. Infolgedessen magert O stark ab und erleidet einen Herzfehler.