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Statthaftigkeit § 123 VwGO: Feststellungsklage (Sicherungsanordnung)

Klassisches Klausurproblem
einfach
schwer80 % lösen richtig
7. Mai 2026
42 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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Baubehörde B erlässt eine Abrissverfügung gegenüber Gundula Gause (G). G weiß aufgrund ihrer guten Allgemeinbildung, dass der Bescheid nichtig ist, weil er B als Behörde nicht erkennen lässt. Nach einem Monat kündigt B an, dass Gs Haus nächsten Montag abgerissen wird.

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