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Verschlechterungsverbot (§ 331 StPO)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
A wird wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt (§ 229 StGB) und geht in Berufung. Die Staatsanwaltschaft schließt sich nicht an. Das Berufungsgericht hebt das Urteil auf und verurteilt A wegen vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) zu einer höheren Strafe.
Examen-Relevanz
Dieser Fall lief bereits im 1./2. Juristischen Staatsexamen
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