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Einseitige Erledigungserklärung - Die Leistungsklage ist zulässig und begründet, Erledigung aber nicht eingetreten
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
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Einseitige Erledigungserklärung - Die Leistungsklage ist von Anfang an unzulässig oder unbegründet
K klagt gegen B auf Zahlung wegen eines Schadens aus einem Verkehrsunfall. Nach Klagezustellung bezahlt B alles. Bei der Anhörung des Sachverständigen stellt sich heraus, dass allein K den Unfall verschuldet hat. K erklärt daraufhin für erledigt, B widerspricht.

Verweisungsantrag gestellt, vor erledigendem Ereignis
K klagt gegen B auf Zahlung von €4.000. Auf Hinweis des Gerichts über seine Unzuständigkeit stellt K einen Verweisungsantrag. B zahlt schließlich alles, sodass K den Rechtsstreit einseitig für erledigt erklärt, noch bevor die Verweisung an das zuständige Gericht tatsächlich erfolgt.