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Besteht eine Duldungspflicht bei ortsüblicher Einwirkung, die mit zumutbaren Mitteln beseitigbar ist (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB)?
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Die Werkstatt der W liegt im Stadtkern der Stadt S. Von ihr gehen regelmäßige laute Geräusche des Sägewerks aus, welche besonders Nachbar N stören. In der Gegend gibt es einige vergleichbar störende Handwerksbetriebe. W könnte die Störung durch Schalldämmung reduzieren. Dies ist ihm aber zu teuer (€1.500).
Einordnung
Besteht eine Duldungspflicht bei ortsüblicher Einwirkung, die mit zumutbaren Mitteln beseitigbar ist (§ 906 Abs. 2 S. 2 BGB)?
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