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Inhaltsirrtum – Anfechtbarkeit bei Rechtsfolgenirrtum
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
V verkauft K formwirksam (§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB) seine "Äppelwoi"-Kneipe in Frankfurt "samt Zubehör". Dabei geht V davon aus, dass der Begriff "Zubehör" nur das fest eingebaute Inventar erfasst.
Einordnung
Inhaltsirrtum – Anfechtbarkeit bei Rechtsfolgenirrtum
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Eigenschaftsirrtum – Urheberschaft als verkehrswesentliche Eigenschaft
V verkauft K auf dem Flohmarkt handschriftlich erstellte Musiknoten für €5. Zwei Wochen später stellt sich heraus, dass die Notenblätter von Wolfgang Amadeus Mozart angefertigt wurden. V verlangt die Noten sofort nach Erkennen des Irrtums von K zurück.
Anfechtung nach § 123 BGB bei reinem Motivirrtum
V will K eine seiner wertlosen Sammelkarten verkaufen. Daher spiegelt V dem K wahrheitswidrig vor, dass die Karte einen hohen Sammlerwert hat und K mit einem Weiterverkauf Gewinn machen wird. K ist begeistert und willigt ein.