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Geltung kraft Gesetzes als Willenserklärung, normiertes Schweigen (§ 516 Abs. 2 S. 2 BGB)

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7. Mai 2026
25 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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S hat Schulden bei Mafiaboss M. Um S aus dieser misslichen Lage zu befreien, bezahlt Freund F dessen Schulden bei M, ohne dass der stolze S hiervon weiß. Als S sich nicht bedankt, fordert F ihn auf, ihm bis nächste Woche zu sagen, ob er die Zahlung an M als Geschenk annehme. S schweigt.

Einordnung

Geltung kraft Gesetzes als Willenserklärung, normiertes Schweigen (§ 516 Abs. 2 S. 2 BGB)

Wie funktioniert Jurafuchs?

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