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Pflichten des Dienstgläubigers – Vergütungspflicht ohne Dienstleistung: kurzzeitige Verhinderung, § 616 BGB

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7. Mai 2026
21 Kommentare

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche

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Intendant I hat mit Opernsängerin O einen Dienstvertrag für 25 Vorstellungen von „Die Zauberflöte“ geschlossen, die jeweils Freitagabend stattfinden. Für jede Vorstellung ist eine Vergütung von €800 vereinbart. Kurz vor der letzten Vorstellung erkrankt die nicht krankenversicherte O an einer Erkältung, sodass sie nicht singen kann.

Einordnung

Pflichten des Dienstgläubigers – Vergütungspflicht ohne Dienstleistung: kurzzeitige Verhinderung, § 616 BGB

Wie funktioniert Jurafuchs?

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