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Erkennbarkeit des Ausstellers 1
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
T erstattet schriftlich eine Anzeige gegen D, die er aber nicht unter seinem Namen verfasst, sondern mit dem Kürzel "N.N.".
Einordnung
Erkennbarkeit des Ausstellers 1
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Erkennbarkeit des Ausstellers 2
T erstattet schriftlich eine Anzeige gegen D, die er zwar nicht unter seinem richtigen Namen verfasst, aber unter seinem stadtbekannten Spitznamen "Jurafuchs".
Erkennbarkeit des Ausstellers 3
T erstattet schriftlich eine Anzeige gegen D, die er zwar unter seinem richtigen Namen verfasst, diesen Namen aber bewusst so unleserlich hinschreibt, dass er für niemanden zu entziffern ist.