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Erkennbarkeit des Ausstellers 3
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
T erstattet schriftlich eine Anzeige gegen D, die er zwar unter seinem richtigen Namen verfasst, diesen Namen aber bewusst so unleserlich hinschreibt, dass er für niemanden zu entziffern ist.
Einordnung
Erkennbarkeit des Ausstellers 3
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Erkennbarkeit des Ausstellers – Bierdeckel
Gastwirtin G verteilt in ihrer Kneipe für jedes Getränk auf einem Bierdeckel Striche. Anhand des Deckels rechnet G am Ende ab. T hat sechs Alster getrunken, aber nur Geld für zwei Alster dabei. Sie kratzt vier Striche vom Deckel weg. Unter dessen Vorlage zahlt T zwei Alster.
Können Fotokopien Urkunden iSv § 267 StGB sein?
T gehört zu den "Helene Fischer Ultras". Da dieser Lifestyle auf Dauer äußerst kostspielig ist, erstellt T eine täuschend echt aussehende Farbkopie einer original Konzerteintrittskarte, um sich damit Zutritt zur Konzerthalle zu verschaffen.