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Selbstvornahme (§§ 634 Nr. 2, 637 BGB) Ausgeschlossen, wenn Unternehmer die Nacherfüllung verweigern darf
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
B liebt Blumen und möchte sich von U den Garten verschönern lassen. U soll ein großes Beet voller dunkelroter Blumen angelegen. Nach der Abnahme fangen jedoch hellrote Blüten an zu sprießen, die den gleichen Marktwert haben. U verweigert einen Austausch. Dieser wäre unverhältnismäßig teuer.
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Selbstvornahme (§§ 634 Nr. 2, 637 BGB) Unberechtigte Selbstvornahme/Vereitelung der Nacherfüllung
Berliner B beauftragt U, ein Haus zu bauen. Nach Abnahme stellt sich heraus, dass das Dach undicht ist. B fordert U auf, den Mangel innerhalb von einem Monat zu beseitigen. Als U zur Baustelle des B fährt, verwehrt B ihm mehrfach den Zutritt. B lässt den Mangel durch W beseitigen.
Rücktritt (§§ 634 Nr. 3, 323, 326 Abs. 5 BGB) - Behebbarer Mangel (Qualitative Verzögerung)
B beauftragt U, für sie einen Blazer enger zu nähen. B probiert den Blazer an und stellt fest, dass dieser nicht so eng ist wie abgemacht. Sie nimmt ihn dennoch ab. B setzt U eine Frist zur Nacherfüllung. U lässt diese erfolglos ablaufen. B erklärt U den Rücktritt.