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Unrechtseinsicht 5.4
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

T gibt dem O in wissentlich despektierlicher Form eine Ohrfeige, die so schwach ist, dass sie den Tatbestand der Körperverletzung nicht erfüllt. T denkt, dass nur der Tatbestand der Körperverletzung erfüllt ist.
Einordnung
Unrechtseinsicht 5.4
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Unrechtseinsicht 6
T schneidet die Haare seines 30-jährigen Sohns gegen dessen Willen ab. Dabei ist er der festen Überzeugung, dass die Rechtsprechung und Lehre damit Unrecht haben, dass Kopfhaare zum Körper gehören und daher von § 223 StGB erfasst sind.

Unrechtseinsicht 5.5
T hatte sich für einen Umzug von O das Auto geliehen. Da O über 50 Fahrzeuge besitzt (und daran Eigentum hat), vergisst er diesen Umstand. Nach einiger Zeit kommt T darauf, das Fahrzeug zu behalten. Er nutzt dieses nunmehr auch für private Unternehmungen. Dabei geht T fest davon aus, dass ein Diebstahl vorliegt, aber keine Unterschlagung.