Schuld: 43 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung
Auf Jurafuchs Wissen findet Ihr 43 Fälle & Rechtsprechungen mit Lösung zum Thema Schuld für die Klausuren- und Examensvorbereitung im Jurastudium und Referendariat.

Berechnung für Schuldfähigkeit
T trinkt bis 1 Uhr morgens und prügelt sich dann mit O. Die Blutprobe, die T um 6 Uhr morgens entnommen wurde, weist eine Blutalkohol-Konzentration (BAK) von 1,9 ‰ auf.

Berechnung für Fahruntüchtigkeit
T glüht bis 1 Uhr morgens vor. Dann setzt sie sich in ihren Polo, um feiern zu gehen. Die Preise im Club sind ihr zu teuer, weshalb sie nichts mehr trinkt. Auf dem Rückweg gerät sie gegen 6 Uhr in eine Polizeikontrolle. Die Blutprobe, die T um 7 Uhr morgens entnommen wird, weist eine Blut-Alkoholkonzentration (BAK) von 0,1 Promille (‰) auf.

Unrechtszweifel-Rechtsprechung 8
T ist der Vater von O und glaubt an ein elterliches Züchtigungsrecht. Als dieser ihn eines Tages reizt, beschließt er, diesem abends kräftige Hiebe auf den Hintern zu geben. T versucht nicht, vorab einen der 35 Anwälte in seiner Stadt zu erreichen. 20 davon hätten ihm die Rechtmäßigkeit aber ohnehin bescheinigt.

Schuld: Verbotsirrtum (Unrechtszweifel-Rechtsprechung)
T ist der Vater von O und glaubt an ein elterliches Züchtigungsrecht. Als dieser ihn eines Tages reizt, beschließt er, diesem abends kräftige Hiebe auf den Hintern zu geben. Seinen Anwalt A, den er um Rat bitten wollte, erreicht er davor nicht. A geht von einer alten Rechtslage aus und hätte T die Rechtmäßigkeit bescheinigt.

Schuld: Vermeidbarkeit Verbotsirrtum – Menschenwürdeverstoß
T war 1942 Polizeipräsident und hatte Personen jüdischen Glaubens festgehalten, um diese später zu "übergeben". Es liegt dabei eine Freiheitsberaubung vor, die jedoch nach damaliger Rechtslage gerechtfertigt war. Der Rechtfertigungsgrund wird von den deutschen Gerichten wegen Willkür und dem Widerspruch zur Menschenwürde nicht angewandt.

Kategorisierung von Irrtümern 1 - Existenzirrtum
T ist langjährige Partnerin einer Sozietät. Sie vertritt in strafbarer Weise in einer komplizierten Konstellation zwei verschiedene Parteien und verstößt damit gegen § 356 StGB. Als nicht im Strafrecht Tätige kennt T die Norm nicht, auch weil in ihrer Ausbildung anwaltliches Berufsrecht nie Thema war. Sie ist daher nicht von der Strafbarkeit ausgegangen.

Unrechtszweifel-Rechtsprechung 6
T ist Gewohnheitsverbrecher und begeht nachts regelmäßige Diebstähle und Raubtaten. Eines Tages wird er bei einem Diebstahl erwischt und äußert nur, dass er nichts anderes kennt und auch kein Unrecht darin erkennen kann.

Unrechtszweifel-Rechtsprechung 5
T ist Vorstandsmitglied in einer Gesellschaft mit Betriebsrat. Als ihr Sohn sie nach Geld der Gesellschaft fragt, geht sie zutreffend davon aus, dass sie die Entscheidung innerhalb der nächsten Stunde treffen muss. Ihren Anwalt erreicht sie leider nicht. Sie gibt daher im Glauben an die Rechtmäßigkeit das Geld an ihren Sohn.

Unrechtszweifel-Rechtsprechung 4
T sieht wie der Hund des Nachbarn an seinen Briefkasten pinkelt, was die Lackierung (Wert 2,50 €) beschädigen kann. T stößt den Hund kurzerhand energisch weg, wodurch dieser sich den Knöchel verstaucht. T geht davon aus, dass sein Handeln rechtmäßig ist.

Unrechtszweifel-Rechtsprechung 2
T denkt, dass die Wegnahme fremden Eigentums nicht verboten ist. Er möchte daher in der darauffolgenden Woche in verschiedenen Unternehmen Kugelschreiber klauen und diese verkaufen. So geschieht es dann auch.

Unrechtszweifel-Rechtsprechung 1
T denkt, dass der Diebstahl von geringwertigen Sachen nicht verboten sein kann. Er möchte daher in der darauffolgenden Woche in verschiedenen Unternehmen Kugelschreiber klauen und diese verkaufen. So geschieht es dann auch.

Schuld: Vermeidbarkeit Verbotsirrtum – individuelle Bewertung
T ist langjährige Partnerin einer anerkannten Sozietät. Sie vertritt dabei in strafbarer Weise in einer überaus komplizierten Konstellation zwei verschiedene Parteien und verstößt damit gegen § 356 StGB. Sie hat das Vorgehen selbst umfangreich geprüft und ist zu dem Ergebnis gekommen, es sei legal.

Schuld: Vermeidbarkeit Verbotsirrtum – Unrechtseinsicht
Winzerin T überzuckert ihren Wein nach § 3 Abs. 1 WeinG 1930 aF in nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 WeinG 1930 aF strafbarer Weise. Sie plant, nach der Überzuckerung wieder den ursprünglichen Zuckergehalt herzustellen, indem sie anderen Wein beimischt. Dies ändert die Strafbarkeit nicht, T nimmt aber an, ihr Verhalten sei nicht strafbar.

Unrechtseinsicht 13
Jäger T schießt auf die Fenster seiner Nachbarn, weil er in Übung bleiben möchte, sich aber dazu entschieden hat, keine Tiere mehr zu töten. Über Recht und Unrecht macht er sich schlicht keine Gedanken.

Unrechtseinsicht 5.5
T hatte sich für einen Umzug von O das Auto geliehen. Da O über 50 Fahrzeuge besitzt (und daran Eigentum hat), vergisst er diesen Umstand. Nach einiger Zeit kommt T darauf, das Fahrzeug zu behalten. Er nutzt dieses nunmehr auch für private Unternehmungen. Dabei geht T fest davon aus, dass ein Diebstahl vorliegt, aber keine Unterschlagung.

Unrechtseinsicht 5.4
T gibt dem O in wissentlich despektierlicher Form eine Ohrfeige, die so schwach ist, dass sie den Tatbestand der Körperverletzung nicht erfüllt. T denkt, dass nur der Tatbestand der Körperverletzung erfüllt ist.

Unrechtseinsicht - Subsumtionsirrtum
T tötet den Hund H ihres Nachbarn B. Sie denkt zwar, dass das verboten sei, geht aber davon aus, dass § 303 StGB nicht erfüllt sei, da H keine Sache i.S.d. § 303 StGB sei.

Vermeidbarkeit Verbotsirrtum 2
T ist 15 und schlägt die Fensterscheibe eines Polizeigebäudes ein, als er sich zum ersten Mal außerhalb seines Elternhauses bewegt. Bisher wurde er zu Hause unterrichtet und hat von seinen Eltern immer erzählt bekommen, dass kein Schutz für Gegenstände der Polizei bestehe. T hatte bisher keinen Anlass das zu hinterfragen. Er geht davon aus, dass kein solches Verbot besteht.

Vermeidbarkeit Verbotsirrtum 1
Jäger T schießt auf die Fenster seiner Nachbarn, weil er in Übung bleiben möchte, aber sich dazu entschieden hat, keine Tiere mehr zu töten. Er geht davon aus, dass das Schießen auf Gegenstände rechtlich nicht verboten sei. Er sieht auch keinen moralischen Verstoß, da er die Schäden im Nachgang freiwillig "ja auf jeden Fall ersetzen wird und es keinem schaden würde". Es werden einige Fenster zerstört.

Zeitpunkt der Unrechtseinsicht 1
T weiß, dass das Zerkratzen von Polizeiautos strafbar ist. Als ein Freund von ihr - ein Polizist - ihr erzählt, dass das legal sei, glaubt sie diesem und geht fest davon aus. Als T daraufhin ein Polizeiauto zerkratzt, nimmt der Polizistenfreund sie in Gewahrsam.

Schuld: Unrechtseinsicht
T stiehlt bei seiner Chefin, die als Anwältin große M&A-Transaktionen durchführt, mehrere wertvolle Preise (Tombstones) aus dem Büro. Dabei führt er illegal eine Waffe bei sich, wobei er weiß, dass dies zwar verboten ist, aber keinen Zusammenhang mit dem Diebstahl sieht.

Unrechtseinsicht 11
T stiehlt bei seiner Chefin, die als Anwältin bedeutende M&A-Transaktionen durchführt, mehrere wertvolle Preise (Tombstones) aus dem Büro. Dabei führt er eine Waffe bei sich, wobei er davon ausgeht, dass dies rechtlich nicht verboten sei.

Unrechtseinsicht 10
Managerin T schlägt mit ihrem Hammer auf ihren Sekretär S ein. Sie kennt die Strafbarkeit der Körperverletzung, aber geht nicht davon aus, dass die Benutzung eines Hammers die Tat schlimmer macht.

Unrechtseinsicht 8
T nimmt regelmäßig Drogen und kennt die Strafbarkeit. Sie denkt aber, dass der Konsum nicht strafbar sein sollte und nimmt aus Protest auch vor der Polizeiwache Drogen, da sie sich für moralisch im Recht erachtet. Dabei wird sie erwischt.

Unrechtseinsicht 7
T schneidet die Haare seines 30-jährigen Sohns gegen dessen Willen ab. T lebt dabei in einem Land in dem das StGB anwendbar ist, aber die Rechtsprechung und Literatur in der Vergangenheit davon ausgegangen sind, dass die Haare nicht zum Körper i.S.d. § 223 StGB gehören. T kennt diese Rechtsprechung, aber geht davon aus, dass diese im Unrecht ist und sein Verhalten eine Körperverletzung darstellt. Das Gericht ändert im vorliegenden Fall nun seine Rechtsprechung und sieht § 223 StGB als erfüllt an.

Unrechtseinsicht 6
T schneidet die Haare seines 30-jährigen Sohns gegen dessen Willen ab. Dabei ist er der festen Überzeugung, dass die Rechtsprechung und Lehre damit Unrecht haben, dass Kopfhaare zum Körper gehören und daher von § 223 StGB erfasst sind.

Unrechtseinsicht 5.2
T gibt dem O eine heftige Ohrfeige und wünscht diesem gleichzeitig den Tod; wobei er dies in nicht beleidigender oder bedrohender Form äußert. Dabei geht er davon aus, dass eine Ohrfeige keine Straftat sei, aber der Todeswunsch einen eigenen Tatbestand im Strafrecht verwirklicht.

Unrechtseinsicht 5.1
Jäger T schießt auf die Fenster seiner Nachbarn, weil er in Übung bleiben möchte, aber sich dazu entschieden hat, keine Tiere mehr zu töten. Er ist fest überzeugt, dass das nicht gegen geltendes Recht verstößt. Gleichzeitig nimmt er bei einem Schuss aber billigend in Kauf, eventuell eine Person zu treffen. Er geht davon aus, dass auch der Versuch der Körperverletzung strafbar ist. Dabei geht eine Scheibe zu Bruch.

Unrechtseinsicht 4
Jäger T schießt auf die Fenster seiner Nachbarn, weil er in Übung bleiben möchte, aber sich dazu entschieden hat, keine Tiere mehr zu töten. Er geht davon aus, dass es nicht strafbar ist, aber rechnet mit der Möglichkeit der Strafbarkeit. Die Möglichkeit der Strafbarkeit ist ihm aber egal.

Unrechtseinsicht 3
Jäger T schießt auf die Fenster seiner Nachbarn, weil er in Übung bleiben möchte, aber sich dazu entschieden hat, keine Tiere mehr zu töten. Er geht davon aus, dass das Schießen auf Gegenstände nicht strafbar ist, wobei er weiß, dass ein zivilrechtliches Verbot besteht, was auch zu Schadensersatz führt.

Unrechtseinsicht 1.1
Jäger T schießt auf die Fenster seiner Nachbarn, weil er in Übung bleiben möchte, aber sich dazu entschieden hat, keine Tiere mehr zu töten. Er geht davon aus, das Schießen auf Gegenstände sei rechtlich nicht verboten. Er sieht auch keinen moralischen Verstoß, da er die Schäden im Nachgang freiwillig "ja auf jeden Fall ersetzen wird und es keinem schaden würde". Es werden einige Fenster zerstört.

Unrechtseinsicht 1
T zieht an einem Notfallhebel in einem fahrenden ICE an dem steht, dass die Benutzung strafbar ist. T denkt, dass das gegen kein gesetzliches Verbot verstoßen könne und die Anschrift ebenso wie der Aushang "Eltern haften für ihre Kinder" falsch ist.

Übersicht über Merkmale 2
T schlägt O. Vorher hat er 350 Volljuristen gefragt, ob das ok sei. Diese haben ihm gesagt, dass das natürlich erlaubt sei, da alle dachten die Frage sei ironisch gemeint. Kurz vor dem Schlag erhält T eine SMS von seinem Anwaltsfreund F, der Ts Schwäche für Ironie kennt und ihn aufklärt. T glaubt F, schlägt aber trotzdem zu.

Übersicht über Merkmale 1
T haut O mit einer Pfanne. Vorher hat er 350 Volljuristen gefragt, ob das in Ordnung sei. Diese hatten ihm alle gesagt, dass das natürlich erlaubt sei, da alle dachten die Frage sei ironisch gemeint. Die Ironie konnte T jedoch nicht erkennen und ging daher fest davon aus, sein Handeln sei legal.

Verbotsirrtum, § 17 StGB – Unkenntnis der einschlägigen Verbotsnorm (schlichter Verbotsirrtum) 2
Der neugierige T unternimmt mit dem zufällig nicht abgeschlossenen E-Bike des O ohne dessen Zustimmung eine Probefahrt. T vermutet, dass O "höchstens Schadensersatzansprüche" gegen ihn haben könnte. O stellt Strafantrag. T ist völlig überrascht, dass § 248b Abs. 1 StGB so etwas bestraft.

Verbotsirrtum, § 17 StGB – Unkenntnis der einschlägigen Verbotsnorm (schlichter Verbotsirrtum) 1
Jäger J schießt im Harz einen Auerhahn. Dabei war ihm nicht bewusst, dass der größte Hühnervogel Europas in Deutschland eine ganzjährige Schonzeit hat.
Trunkenheitsfahrtfall – Fahrlässige und vorsätzliche a.l.i.c. bei verhaltensgebundenen Straßenverkehrsdelikten
Der durstige A macht auf einer längeren Autofahrt einen Zwischenstopp an einer Raststätte, wo er 5 Liter Bier und mehrere Schnäpse trinkt. Dabei nimmt er billigend in Kauf, dass er auf der Weiterfahrt andere Verkehrsteilnehmer gefährden könnte. Tatsächlich überfährt er auf der Weiterfahrt gänzlich betrunken (BAK: 3,2 ‰) und unfähig, das Unrecht seines Tuns einzusehen, fahrlässig zwei Fahrradfahrer.
Vorsätzliche a.l.i.c. bei verhaltensneutralen Erfolgsdelikten - Grundfall
T möchte seinen seit geraumer Zeit nervenden Sohn S mit einem Messer erstechen. Bevor er diesen Plan schließlich in die Tat umsetzt, betrinkt er sich bewusst in einen schuldausschließenden Zustand, um nicht bestraft werden zu können und weil er weiß, dass ihm im nüchternen Zustand der Mut für die Tat fehlen würde.

Alkoholrausch
Die 19-Jährige alkoholungewöhnte T und der 20-jährige O feiern wegen der neuerlichen Corona-Maßnahmen bei sich zu Hause eine einsame Party mit viel Doppelkorn und lauter Musik. Völlig betrunken (BAK zum Tatzeitpunkt 3,5 ‰) und frustriert über ihr geplatztes Auslandssemester fügt T dem O mit einer kaputten Bierflasche Wunden an den Unterarmen zu. In diesem Zustand ist T nicht mehr fähig, das Unrecht der Tat einzusehen.

Auf die individuelle, intellektuelle Entwicklung kommt es nicht an.
Die 13-jährige T ist hochbegabt und für ihr Alter intellektuell extrem weit entwickelt. Dennoch steckt sie im KaDeWe eine ungesicherte Gesichtsmaske von Burberry in ihre Tasche, um bei ihren deutlich älteren Mitschülern (sie hat einige Klassenstufen übersprungen) neidische Blicke auf sich ziehen.

Vorhandensein der Schuldfähigkeit wird beim erwachsenen Täter grds. vermutet.
Die 19-jährige T steckt im Alsterhaus einen ungesicherten XXL-Schal von Balenciaga in ihre Sporttasche und nimmt ihn mit nach Hause. Um auf ihrem Instagram-Account endlich die magische Zahl von 10.000 Abonnenten zu erreichen, sieht sie sich gezwungen, ihr „Outfit of the Day“ aufzuwerten.

Teilnehmer an der Tat eines Kindes (§ 29 StGB)
M bringt ihre 13-jährige Tochter T auf die Idee, im KaDeWe eine ungesicherte Burberry-Maske einzustecken, um damit auf T's Instagram-Account besonders viele Likes einzufahren. Begeistert nimmt T die Maske mit. Insgeheim hofft M, sich die Maske ausleihen und bei der Arbeit als Taxifahrerin tragen zu können, um Fahrgäste zu beeindrucken.

Unter 14 Jahren
Die 13-jährige T steckt im KaDeWe eine ungesicherte Gesichtsmaske von Burberry in ihre Tasche. Damit möchte sie nach den Herbstferien in der Schule alle Blicke auf sich ziehen.
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