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Grundfall gutgläubiger Eigentumserwerb nach § 366 Abs. 1 HGB
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
V betreibt ein Handelsgewerbe, in dem sie gebrauchte italienische Motorroller in Kommission verkauft und repariert. Die im Eigentum der E stehende Vespa wurde von V repariert und steht abholbereit im Vorraum. Sammler K ist von der Vespa so begeistert, dass er sie von V erwirbt. Er geht davon aus, dass V sie in Kommission veräußern sollte.
Einordnung
Grundfall gutgläubiger Eigentumserwerb nach § 366 Abs. 1 HGB
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