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Bürgschaft: Abgrenzung Schuldumwandlung/Schuldabänderung
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche
G veräußert und übereignet S einen LKW. Zur Absicherung der Kaufpreisforderung bürgt B. S kommt in Zahlungsschwierigkeiten. G und S vereinbaren, die Kaufpreisschuld in ein Darlehen umzuwandeln, das S erst in fünf Monaten zurückzahlen muss. Als S bei Fälligkeit aber wieder nicht zahlen kann, will G den B in Anspruch nehmen.
Einordnung
Bürgschaft: Abgrenzung Schuldumwandlung/Schuldabänderung
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