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Einbruch in einen umschlossenen Raum (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB) und subjektive und objektive Geringwertigkeit einer Sache (§ 243 II StGB)
Sachverhalt
Reduziert auf das Wesentliche

Die Gelegenheitsdiebin G entdeckt zufällig auf dem Beifahrersitz eines parkenden Autos eine Uhr, die sie für besonders wertvoll hält. Kurzerhand schlägt sie die Scheibe des Autos ein und entwendet die Uhr. Später stellt sich heraus, dass die Uhr tatsächlich nur 10 Euro wert ist.
Einordnung
Einbruch in einen umschlossenen Raum (§ 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB) und subjektive und objektive Geringwertigkeit einer Sache (§ 243 II StGB)
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